Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2420973-2420997-2420999--1378-2422462- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
90 I. Koppmann: hatte 'sich mit dem Rath über die Bedingungen für seine Aufnahme zu einigen, mit einem Jeden wurde über seine Rechte und Pflichten besonders unterhandelt, auch über solche, die sich aus seiner Stellung als Mitglied der jüdischen Gemeinde schon von selbst ergeben hätten. Diese Bedingungen wurden dann in einem Kontrakt fixirt, und uns ist in Dortmund eine ganze Reihe solcher Judenbriefe erhalten, leider aber sind davon bisher nur zwei vollständig bekannt gemacht.x) Statt des früher von der Gemeinde ins Gesammt zu zahlenden Schutzgeldes mußte jetzt eine jährliche Abgabe von den Einzelnen entrichtet werden. Neben dem eigentlichen Schutzgeld von 4, beziehlich 2 Mark wurde eine höhere, schwankende, gewöhnlich in Gulden, nur vereinzelt in Marken angesetzte Summe an die Stadt bezahlt. Vermuthlich hat solche Leistung auch schon früher bestanden, und man wird sie nicht als irgend welchen Ausfluß des Judenschutzregals betrachten dürfen. Später indessen, als die Stadt das Schutzgeld in ihren Pfandbesitz gebracht, schmolz die kommunale Anflage mit dem hoheitlichen Schutzgeld zusammen, und es wurde nur eine, in Gulden angesetzte Summe bedungen. Für diese Abgäbe gestattet der Rath auf eine bestimmte Reihe von Jahren den Aufenthalt und die Betreibung des Leihgeschäfts in seiner Stadt. Nach Ablauf derselben wird ein neuer Kontrakt aufgesetzt. Wer eher fortziehen will, hat dies ein Vierteljahr vor seiner Abreise in den vier Kirchspielskirchen verkündigen zu lassen und kann dann nach Entrichtung der Abgabe für das laufende Jahr frei hinziehen, wohin er will. Ueber die Gemeindeverhältnisse der Juden in dieser Zeit haben wir wenige Nachrichten. Vorsteher werden nicht erwähnt. Den einzelnen Juden wird zugestanden, daß sie den Friedhof, den ihre Vorfahren besessen haben, gegen Entrichtung des Grundzinses von 8 Schillingen frei gebrauchen dürfen, so für diejenigen ihrer Glaubensgenossen, die in Dortmund zu Bürgerrecht ansässig sind, wie auch für solche, die als Fremde in der Stadt sterben. Nur für das Begräbniß auswärts verstorbener, in Dortmund nicht zu Bürgerrecht fitzender Juden behält sich die Stadt eine Abgabe von I Thiersch, Dortmund, S. 92 und 94; die erstere auch vollständiger Lei Fahne, Dortmund, 2, 1 N. 195. Auszüge giebt dieser daselbst 2, 2 S. 140 und 141; jener eine Zusammenstellung S. 90—92. Eine Stelle findet sich noch Fahne, Hövel, 2 S. 64.