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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 2-3 (1867) · p. Seite 88

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
2-3 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 88 (sequence 8)
Language
German
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88 I. Kopprnann: Von jeher mag den Juden der Aufenthalt in Dortmund nur auf Zeit erlaubt gewesen sein. Freilich enthält die Urkunde Engelberts von der Mark von 1372 keine derartige Bestimmung und die Urkunde des Erzbischofs Konrad sagt ausdrücklich, daß die Juden daselbst wohnen könnten, so lange sie wollten. Aber doch scheint man thatsächlich den Aufenthalt inrmer nur auf bestimmte Jahre, regelmäßig sechs, gestattet zu haben. Aus der späteren Zeit wenigstens liegt uns eine Reihe derartiger Beispiele vor *) und die eben erwähnten Freibriefe stimmen damit überein. Dem entspricht es auch, wenn die Stadt um 1346 sich vorbehält, daß die der Judengemeinde gehörigen Grundstücke, wenn einmal keine Juden in Dortmund wohnen könnten, ihr anheim fallen, wenn sie aber wieder kämen, ihnen zurückgegeben werden sollten. 1 2) Wie in der letztgedachten Bestimmung, so betrachtete sich auch sonst der Rath als rechtmäßigen Erben der Juden. Leider sind wir über den Hergang bei der Judenverfolgung nur mangelhaft unterrichtet.3) ״Zur Zeit der Tödtung oder der Vertreibung" der Juden hatte sich der Rath augenscheinlich ״der von den Juden daselbst zurückgelassenen Habe" bemächtigt. Der Erzbischof von Köln, der vermuthlich mit dem Judenschutz auch den Nachlaß der vertriebenen oder getödteten Juden für sich in Anspruch nahm, hatte über den Rath und die Stadtgemeinde die Exkommunikation verhängt, hob aber dieselbe am 8. Mai 1354 wieder auf. 4) Am 23. Oktober 1367 verkaufte der Rath einen Theil von einem 1) Fahne, Dortmund, 2, 2 S. 140 Anm. 2) Daselbst 2, 1 N. 116: 81 fortasse in nostra civitafce Judeos— morari non posse contingerit. Man könnte meinen, das non posse deute schon auf eine beabsichtigte Gewaltthäligkeit gegen die Inden; aber die nachfolgende Bestimmung: 81 voro Indeos — redire contingerit widerlegt das. 3) Ich bemerke hier, daß ich überall nur auf Urkunden mich stütze. Die Angaben der Dortmundischen Chronisten gehen sämmtlich auf Detmar Mülher zurück, dem man meiner Ansicht nach nicht folgen darf, so lauge man nicht seine äußerst zweifelhaften Quellen einer genauen Untersuchung unterzogen hat. Vielleicht giebt eine Urkunde einige Auskunft, in der Graf Dietrich von Limburg und sein Sohn 1350 den Juden Nathan Lefmann und Vyn (Livus) und deren Familien auf 5 Jahre Schutz versprechen, aber Fahne, Dortmund, 1 N. 131 giebt nur ein Regest, aus dem nicht einmal zu ersehen ist, ob wir es mit Dortmunder Juden zu thun haben. Kayserling S. 85 macht darauf hin ganz unbegründete Schlüsse. 4) Fahne, Dortmund, 2, 2 N. 385.

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