Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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86 I. Koppnrann: anzuerkennen. Freilich will der König wissen, daß von jenen Unberechtigten große und harte Auflagen mit Gewalt von den Juden erpreßt seien, so daß Einzelne von ihnen ihre Wohnungen verlassen und nach andern Orten sich begeben hätten; aber das scheint auf parteiischer Darstellung des Kölners, zu beruhen, denn offenbar wurde diesem das Schutzgeld von den Juden verweigert und auf seinen Betrieb erließ der König diesen geschärften Befehl zur Zahlung. Von einer Klage der Juden über Erpressung berichtet die Urkunde Nichts. Gegen willkürliche Bedrückung, welche von Seiten gewissenloser, mit Erhebung des Schutzgeldes beauftragter Beamten zu befürchten war, fand außerdem die Judenschaft Schutz. Der städtische Rach trat auch in Bezug auf sie dem Kaiser oder dessen Vertreter in gewisser Weise als Organ der Stadtgemeinde gegenüber. Auf Bitten des Naths und der Bürger erließ Erzbischof Konrad um 1250 seinen Schutzbries für die Juden und der Rath gab demselben durch Anhängung des Stadtsiegels Anerkennung und Bekräftigung. Auch ward die Bestimmung getroffen, daß zwei Rathmannen zum Zeugniß zugegen sein sollten, wenn dem Schultheißen von den Juden das Schutzgeld bezahlt werde. Später brachte die Stadt selbst — wie erwähnt — das Schutzgeld pfandweise an sich. Seit wann Juden in Dortmund ansässig waren, vermögen wir nicht nachzuweisen. Ihre Existenz erfahren wir erst durch den Schutzbrief des Erzbischofs Konrad von 1250. Wie groß die Gemeinde bis zur Zeit der Judenverfolgung um die Mitte des 14. Jahrhunderts gewesen sein möge, läßt sich in keiner Weise bestimmen. Doch war die Zahl der Gemeindeglieder nie eine festgesetzte. An der Spitze der Gemeinde war ein Vorstand, W3,Ai8tratu8 «suäeorum. An ihn und die Juden ins Gesammt, univ6r8i Judei, eameresue servi,x) auch Wohl nur an dieses) richtete der König sein Schreiben. Möglich, daß man bei den Brüdern Vivus 1 2 3) und Nathan, welche von König Ruprecht die Aufhebung der Acht erwirk- 1) Anhang N. 2. u. 3. 2) Anhang N. 1, Lacomblet, U. B., 3 Nr. 2 vom 8. Febr. 1301. 3) Es muß Vivus, nicht Vinus gelesen werden, wie die Form Vifhus ergiebt, Thiersch, Dortmund S. 41.