Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 2-3 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Juden in Dortmund. 83 Dritter mit den Rechten des Reiches beliehen. Immer aber verblieben dieselben in Wirklichkeit dem Grafen von der Mark, bis allmählich die erstarkte Stadtgemeinde die bestrittenen Rechte eins nach dem andern ganz oder doch zum Theil für sich zu gewinnen und mit kräftiger Hand so dem Kölner, wie dem Märker gegenüber zu bewahren vermochte. Unter den Rechten, welche in Folge der Verpfändung im Namen des Königs ausgeübt werden sollen, wird auch der Judenschütz, custodia Judeoram, genannt. *) Die Juden waren dem Reichsoberhaupt zur Zahlung eines Schutzgeldes verpflichtet: dieses wurde von dem Pfandinhaber des Judenschutzregals erhoben. 1 2) Am 27. März 1250 ertheilte Erzbischof Konrad den in Dortmund wohnenden Juden einen Schutzbrief: gegen eine jährliche Abgabe von 25 Mark Kölner Pfenningen gestattet er ihnen, ruhig und sicher in Dortmund zu wohnen, so lange sie wollen, und verheißt ihnen für den Fall ihres Fortgangs Ungekränktheit an Person und Habe, nur sollen sie vorher das Schutzgeld für das laufende Jahr entrichten; etwa neu ankommenden will er dieselbe Gunst gewähren. 3 4) Graf Engelbert von der Mark bestimmte am 20. September 1372: die Juden, die nach Dortmund kommen, dürfen frei in sein Land hinein und frei hindurchziehen, sicher und ohne Hinderniß in der Stadt und der Grafschaft Dortmund leben, in dem Lande des Grafen Geld zu Wucher austhun und dasselbe vor seinen Gerichten einfordern. Dafür haben sie eine bestimmte jährliche Abgabe zu entrichten, jedes Ehepaar 4 Mark, jeder Unverehelichte, sofern er selbstständig Wucher treibt, 2 Mark. Am 23. Mai 1376 wurde dieses Schutzgeld von Graf Engelbert und seinem Bruder Dietrich 1) Urk. vom 28. August 1298 bei Lacomblet, Urkundenbuch für die Gesch. des Niederrheins 2 N. 997. 2) Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittelalters, S. 19 ff. 3) Fahne, Die Grafschaft und freie Reichsstadt Dortmund, 2,1 N. 13. — Dortmund, d. h. natürlich die königlichen Rechte daselbst, war 1248 von Wilhelm von Holland an den Erzbischof verpfändet worden, Laeomblet 2, N. 338. Mit Unrecht redet daher Kayserling, die Juden in Dortmund, in Frankel's Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft, Jahrgang 9, S. 82 von einer ״Zahl der sich der Obhut des Erzbischofs anvertrauten Juden," die sich bald darauf zur Gemeinde vereinigt hätten. 4) Daselbst 2, 2 N. 419.