Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 1 (1867) · p. Seite 77

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
1 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 77 (sequence 78)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2420973-2420997-2420998--1364-2422447
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sachariah ben Ha-Kazaw. 77 nähme gestatten (Mischnah das.), allein die Baraitha (in den Gewaren das.) berichtet, daß auch für die Priesterwittwe, die als solche sich verehelichte, die doppelte Summe, nämlich 200 Sus, festgesetzt wurde. So wurde denn, wie aus Thoßeftha und Baraitha's hervorgeht, von den Priestern auch der Anspruch gestellt, daß ein Nicht- Priester, der ein Mädchen aus dem Priesterstamme heirathe, die unter ihnen übliche Obliegenheit übernehme, so daß dann auch umgekehrt dem Priester, der ein nichtpriesterliches Mädchen heirathete, dieselbe Verbindlichkeit auferlegt wurde, und endlich entwickelte sich daraus, daß die vornehmen Familien, welche eben allein sich mit Priestern verschwägerten, gleichfalls diese Verdoppelung der Summen unter sich einführten. In ähnlicher Weise wollten die Priester ihre Töchter auch in Beziehung auf deren Erbrecht besser gestellt wissen. Die biblische Vorschrift, wonach die Tochter kein Erbrecht hat neben Söhnen, wollten die Sadducäer nicht auch auf den Fall ausgedehnt haben, wenn ein Sohn dagewesen, aber vor dem Erblasser gestorben und nur eine Tochter hinterlassen hat; die Pharisäer behaupteten in juristischer Consequenz, daß die Enkelin, als Erbtochter ihres Vaters, allein den Großvater beerbe und die Tochter neben ihr keinen Anspruch habe, während die Sadducäer ihnen ein gemeinsames Erbrecht zuschreiben (vgl. Urschrift S. 142 ff.). Ich lasse dahingestellt, inwiefern herodäisch - dynastische Interessen bei dieser sadducäischen juristischen Entscheidung mitgewirkt haben mögen; Hauptsächlich wollten sie die Berechtigung ihrer Töchter insoweit wahren, als es der Buchstabe der Bibel gestattete. Eine ganz ähnliche Entscheidung wird nun im Namen des Sachariah ben Ha-Kazaw (Thoßeftha Baba bathra 6. 7 und jerus. Gemara das. 8, 1) mitgetheilt. Das Erbe geht nämlich zunächst von Seiten des Vaters aus; wie verhält es sich aber mit dem Erbe der Mutter? ist auch da die Tochter ausgeschlossen? Eben dies wird im Namen Sach/s bestritten, vielmehr behauptet, daß die Tochter in Betreff dessen mit dem Sohne gleichberechtigt sei. Das ist so ächt priesterlich aristokratisch, daß wir als den Urheber dieser Entscheidung einen Priester aus alter Zeit erwarten, und unser Sach, ist ganz der geeignete Mann dafür. Wenn Derenb. meint, die angeführte Stelle ״scheine" den Urheber dieser Lehre ״tief herunterzurücken", so finde ich dies nicht. In der Toß. lauten die Worte: Elasar ben Jose sagt im Namen des Sach. b. Ha-K., und ebenso sagte (רכן ה!יד5 אונלד) Simon ben Jehudah aus Dorf Echos im Namen des Simon rc.; Elasar ben Jose

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.