Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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76 sUrnschau. Wahrscheinlich von seinen priesterlichen Genossen —, genüge nicht, da ein vorliegender Verdacht nur durch Unbetheiligte abgewälzt werden könne (Khethuboth 2, 9). Wir wollen nicht weiter in die Frage eingehn, wieso denn eigentlich gar ein begründeter Verdacht entstehn konnte, solange nicht nachweislich das Weib in der Gewalt der Feinde war, es liegt hier offenbar blos eine gar weit getriebene Priestervorsicht für die Erhaltung des reinen Priesterblutes, für die Integrität des Adels vor; jedenfalls hat, wie die Thoßeftha (das., angeführt in den Gemaren) hinzufügt, Sachariah die Consequenz dieser Priesterstrenge vollkommen über sich genommen, er hat von nun an nicht' blos jeden ehelichen Umgang mit seinem Weibe gemieden, sondern ist auch nie mit ihr allein geblieben. Ein ähnliches Beispiel solcher aristokratischen Priesterstrenge bezeugt*) unser Sachariah in Verbindung mit Jose (Josef) ha-Khohen, daß ein Mädchen aus dem Priesterstamme, das noch Kind von Feinden als Geisel weggeschleppt worden, für dessen bewahrte Keuschheit jedoch Zeugen eintraten, dennoch von seiner Familie als eine Befleckte fern gehalten wurde. Die pharisäischen Gelehrten verwiesen dies zwar der Familie (Edujoth 8, 2), allein sicher fruchtlos, und zwar nicht, wie Abraham ben David meint, weil die Zeugen etwa nicht vollgültig waren, sondern weil, wie Gamaliel (in der folg. M.) richtig sagt, die Priester einen jeden Umstand wohl zur Begründung eines Verdachtes für genügend erachten, nicht aber zu dessen Abwendung (זרכזרנים טוובלעים לכם לרחק אבל לא לקרב), so daß deßhalb auch Jochanan ben Sakkhai festgestellt habe, über solche Fälle keine entscheidenden Beschlüsse zu fassen, die Priester vielmehr nach ihrer eignen Weise gehn zu lassen. Wenn die Priester in dem Punkte der Keuschheit eine über- Lriebene Strenge in ihren Anforderungen walten ließen, so haben sie andererseits auch ihren Frauen höhere Rechte eingeräumt. Bekanntlich muß nach thalmudischem Rechte dem Weibe, wenn es als Jungfrau in die Ehe tritt, von dem Manne 200 Sus verschrieben werden, wenn als Wittwe, 100; der Gerichtshof der Priester hat jedoch für die als Jungfrau aus ihrem Stamme Verehelichte 400 Sus eingefordert, und die pharisäischen Gelehrten wehrten es ihnen nicht (obgleich sie diese angemaßte Bevorzugung nicht billigten, Khethub. 1, 5). Für die Priesterwittwe wollten sie nun keine Aus- *) nicht: sie reden dem Mädchen das Wort, wie Derenb. a. a. O. deutet.