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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 1 (1867) · p. Seite 56

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
1 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 56 (sequence 57)
Language
German
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56 VI. Hilse, um jeden Skrupel zu beseitigen, auch noch alle etwa möglichen Bedenken zu zerstören. Denn es giebt Viele, welche von der Ansicht ausgehen, daß die Legitimation die Aenderung des Glaubensbekenntnisses des zu Legitimirenden zur Folge habe. Doch gehen diese von einer falschen Voraussetzung aus, weil nach §§. 83 84, 85 Tit. 2 Th. II des AL-Rechtes über allen Zweifel erhaben, festgesetzt ist, daß jedes Kind, nachdem es einer Glaubensgenossenschaft angeschlossen ist, in dieser Religion bis zum zurückgelegten vierzehnten Lebensjahre erzogen werden muß. und vor diesem Zeitpunkte sein Bekenntniß nicht ablegen und ändern darf, wenn selbst die Eltern ihren Glauben ändern und dadurch von dem Kinde glaubensverschieden werden. Wie ich es daher auf Grund der Rescripte des Justiz-Ministers vom 25. Nov. 1813 — Jahrb. II. S. 18—, vom 15. Mai 1819 — ebenda XIII. S. 248 — und vom 8. August 1836 — juristische Zeitung für 1836 S. 892 — gegenüber der Ansicht von Koch — Kommentar zum AL-Rechte not. 9 u. 10 zu §§. 80, 82 cit. — für nicht statthaft erachte, wenn kürzlich noch in S. ein siebenjähriges Judenmädchen auf Wunsch der an einen Christen verheirateten Mutter getauft wurde, so wie kein christliches Kind seine Confession ändert, und aus der evangelischen zur katholischen Gemeinde ausgenommen werden darf, so kann umgekehrt auch vor zurückgelegten vierzehnten Lebensjahre kein Christ Jude werden, wenn auch die Eltern noch so sehr dies wünschen und zu erlangen sich bemühen möchten. Nach diesem Zeitpunkte hängt das Glaubensbekenntniß jedoch von der freien Selbstentschließung des Kindes ab, auf welche einzuwirken die Eltern rechtlich keine Macht haben, und ist keine Macht im Stande, Jemand zu hindern, von dem christlichen zum jüdischen Glauben überzugehen. Fällt aber auch dieses Motiv, so wird andererseits mit Rücksicht auf Art. 12 der Verfassungsurkunde und §. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, wonach jeder Unterschied des Glaubens vor dem Gesetze fortfällt und der Jude alle dem Christlichen Staatsunter- Lhan zukommenden Rechte genießt, auch das Recht zur Legitimation seines außerehelichen Kindes dem jüdischen Vater selbst dann nicht versagt werden dürfen, wenn das Kind von einer christlichen Mutter bisher in christlichen Glaubenslehren erzogen worden ist. Carl Hilfe. Doktor beider Rechte und der Philosophie.

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