Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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Legitimation eines christlichen Kindes durch einen Juden. 55 Die in Wegfall kommenden Obergerichte in Wiesbaden und Celle, sowie das zu Darmstadt gingen von dem Grundsätze aus — Archiv für praktische Rechtswissenschaft VI S. 473 und Seuffert Archiv re. I S. 332 V S. 188 — daß der Antrag eines Juden auf Legitimation seines außerehelichen christlichen Kindes stets dem Landesherrn vorzutragen und von dessen Entschließung abhängig zu machen, sie aber die Legitimation aussprechen oder verweigern wolle, während die preußischen Obergerichte den Bittsteller vorweg abschläglich beschieden. Der ersteren Ansicht schon um deßhalb beitretend, weil der Landesherr darin nicht beschränkt werden darf, unter allen Verhältnissen sein Hoheitsrecht nach seinem freien Ermessen auszuüben, halte ich auch die Einwendungen für unzutreffend, welche der Legitimation eines Christen durch einen Juden entgegenstehen sollen. Denn wenn geltend gemacht wird, daß die Legitimation eines christlichen Kindes durch einen Juden den guten Sitten und Grundsätzen des preußischen Rechtes widerspricht, so werden die dies Behauptenden durch die Thatsache geschlagen, daß der Zustand nicht ungewöhnlich ist, wo jüdische Eltern an ihrem Glauben treu festhaltend geschehen lassen oder sogar herbeiführen, daß ihre Kinder getauft werden, und ein derarter Zustand das Respektsverhältniß der Kinder zu den Eltern nicht stört und die Bande der natürlichen Liebe nicht beeinträchtigt, oder aufhebt. Es entspricht ein derartes Verhältniß ganz unzweifellos dem allgemeinen Volksbewußtsein, welches wiederum den Maßstab der Ehrbarkeit und Angemessenheit abgiebt. Für die Annahme des Widerstreitens mit den Grundsätzen des Allgemeinen Landrechtes können sie aber erst recht keinen Beleg bringen, vielmehr steht ihnen der Umstand entgegen, daß in dem Systeme desselben es ausdrücklich hervorgehoben wurde, wo die Glaubensverschiedenheit bei Beurtheilung von Rechtsgeschäften und Rechtsverhältnissen eine Rolle spielt, wie bei der religiösen Erziehung und Bevormundung der Kinder in den §. 643 Tit. 2 und §§. 137, 179 Tit. 18 Th. II und dem Rescript vom 16. Jan. 1813 (Kamptz Jahrb. II. 190). Stehen sonach keine thatsächlichen oder rechtlichen Bedenken der Legitimation entgegen, so ist dieselbe unbedenklich gestattet und die Entscheidung eine ungerechtfertigte, welche sie nicht zuläßt. Insofern dadurch nicht unerhebliche Nachtheile -für das Kind und Härten gegen den Vater herbeigeführt werden, ist es deßhalb erforderlich,