Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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54 VI. Hilst, den Fall nicht zuläßt, daß ein Jude eine Christin heirathet, welche einer der Confessionen der Landeskirche angehört. Sie thut dies aber mit Unrecht. Denn die Ehen zwischen einem Juden und einer aus der Landeskirche ausgetretenen Christin sind zufolge Z. 17 der Verordnung vom 20. März 1847 — G.-Samm. S. 125— gesetzlich anerkannt. Muß ihnen nun zugegeben werden, daß mit ihrem Austritte die Mutter der Landeskirche nicht mehr angehört, vielmehr Mitglied einer nur geduldeten Religionsgenossenschaft wird, so bleibt dem ungeachtet das vorher geborene und getaufte Kind demjenigen Glaubensbekenntnisse zugethan, welches es durch die Taufe überkommen und nicht gleichfalls freiwillig abgelegt hat. Mithin ist es nicht allein denkbar, vielmehr wird in den meisten derarten Fällen das Verhältniß gerade so zu stehen kommen, daß die die Ehe eingehenden Eltern einem anderen Bekenntnisse, als die bei Abschluß der Ehe vorhandenen Kinder zugethan sind. Theilte man nunmehr die Ansicht, daß Glaubensverschiedenheit ein Hinderungsgrund der Legitimation ist, so wäre der Schluß gerechtfertigt und geboten, daß ein solches Kind der Legitimation nicht fähig und deßhalb von dem Eintritt in die Familie der Eltern ausgeschlossen sei. Dem steht aber entgegen, daß zur Legitimation durch nachfolgende Ehe der Abschluß derselben durch die priesterliche Trauung nicht vorausgesetzt wird, mithin die Verlautbarung vor dem Civilstandsbeamten unbedenklich ausreicht, wie der §. 596 Tit. 2 mit Z. 136, 177 Tit. 1 Th. II des AL-Rechtes und §§. 5 bis 8 der Verord. vom 20. März 1847, §§. 12 bis 14 des Ges. v. 23. Juli 1847 sowie §§. 3 bis 10 des Ges. v. 3. April 1854 unverkennbar aussprechen. Müssen wir danach diese Legitimationsform als ausreichend in einem solchen Falle anerkennen, wo die Mutter bei der Geburt des Kindes bereits Jüdin oder Dissidentin war, so haben wir kein Recht, sie für unzulänglich zu erklären, wo sie erst nachher aus der Landeskirche austrat und eines dieser Glaubensbekenntnisse annahm. Deßhalb ist die Legitimation durch nachfolgende Ehe rechtlich auch dann statthaft, wenn bei Abschluß der Civilehe ein christlich erzogenes Kind vorhanden ist, und können die dies verneinenden Gerichtsbehörden bei den von ihnen getroffenen Entscheidungen — ok. Deutsche Gerichtszeitung 1861 S. 228, Protestantische Kirchenzeitung 1865 Nr. 13 S. 266 — nur von demselben Gesichtspunkte ausgegangen sein, welchen sie der Legitimation durch landesherrliches Rescript unterbreiten.