Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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Legitimation eines christlichen Kindes durch einen Juden. 53 I6x Bajuy. tit. 14c 8 und Schwabenspiegel c. 40, 79, endlich für das preußische Recht 8- 5 592 folgd. Tit. 2 Th. II des AL- Rechtes und Art. 345 Code Napoleon. Nach dieser Grundidee ist es deßhalb geboten, daß in jedem Falle, wo der Vater und die Mutter desselben im Glaubensbekenntnisse abweichen, auch das Kind mit dem Vater glaubensverschieden ist. Diese Glaubensverschiedenheit kann nun eine doppelte sein. Denn entweder gehören Vater und Kind nur einem verschiedenen Bekenntnisse derselben Religion an, wie dies bei katholischen und evangelischen Christen der Fall ist, oder der eine Theil ist Christ, der andere Nichtchrist. Von diesem letzteren Falle lassen sich zwar wieder mannigfache Unterarten denken, doch bleiben diese hier außer Betracht, weil im gesetzlichen Sinne und deßhalb bei Beantwortung der vorangestellten Frage nur die christliche und nichtchristliche Religion einander gegenüber gestellt sind. Nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung ist es jedoch nicht denkbar, daß der legitimirende Vater ein Christ, das zu legitimirende Kind aber Jude sei, weil bis jetzt in einem so zu stehen kommenden Falle das Kind christlich erzogen werden muß, die kritische Untersuchung über die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung aber nicht hierher gehört, wo wir es nur mit der Thatsache zu thun haben, sondern von mir anderwärts — in Gruchot's Beiträgen re. und Frankels ״Monatsschrift re." — gegeben ist. Darin stimmen alle Meinungen überein, daß der Unterschied der Confession keinen Hinderungsgrund der Legitimation eines christlichen Kindes ist, wogegen sie ebenso entschieden und allgemein den Grundsatz aufstellen, daß es unzulässig sei, wenn ein jüdischer Vater sein christlich erzogenes Kind legitimire. Während ich dem Ersteren beitrete, entfremde ich von dem Letzteren mich insofern, als ich davon überzeugt bin und vertheidige, daß Glaubensverschiedenheit nie einen rechtlichen Grund abgeben kann, daß ein natürliches Kind im Wege der Legitimation die Rechte und Pflichten eines legitimen erlangt, und daß deßhalb auch einem Juden sein außereheliches christlich erzogenes Kind zu legitimiren gestattet sein muß. In der Praxis kommt diese Frage aber vielfach zur Geltung, weßhalb deren Erörterung und definitive Beantwortung nicht nur zweckmäßig, sondern dringend geboten ist. Die Legitimationsform durch nachfolgende Ehe halten viele hier für ausgeschlossen, weil zur Zeit die Preußische Gesetzgebung