Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
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52 VI. Hilfe, Möglichkeit, wie rechtsgemäß und wirksam der Makel und die nach- Heiligen Folgen der außerehelichen Geburt von dem Kinde genommen werden können. Denn die Legitimation, als der einzige Rechtsakt zu deren Beseitigung, wird geradezu unmöglich, wenn jene fortfällt, und doch ist sie das wirksamste Mittel, durch welches ein Vater sein früheres Vergehen sühnen und dem Kinde gegenüber das gut machen kann, was er in Beziehung auf dasselbe gefehlt hat. Erkennen danach wir die Nothwendigkeit der Legitimation als durch das Naturgesetz und das Sittengesetz geboten an, so gelangen konsequentermaßen wir dahin, diese Rechtshandlung als eine Allen zugängliche fordern zu müssen. Daß dies nur soweit geschehen darf, als dadurch wohlbegründete bereits erworbene Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, bedarf keiner Ausführung, sondern liegt in der Natur der Sache selbst. Dagegen dürfen Glaubensunterschiede nie einen Hinderungsgrund abgeben, wie dies durch das Präjudiz des Ober-Tribunals Nr. 2586 vom 18. Deeember 1854 (Entsch. Bd. 29 S. 364) ausgeführt wird. Denn es läßt die auf Erfahrung beruhende, durch die Statistik zu erweisende Thalsache sich nicht wegleugnen, daß in bedeutend zahlreicheren Fällen, als ein uneheliches Kind einer Jüdin einen schriftlichen Vater, das einer Christin einen Juden zum Vater hat, und würde das angezogene Präjudiz für diese nicht seltenen Fälle die Legitimation völlig ausschließen, wenn es rechtlich begründet wäre, mithin für ein derartes Kind einmal die Erlangung der Rechte eines ehelich Geborenen, sodann aber auch für einen derarten Vater die Uebertragung derselben und damit vollzogene Sühnung seiner früheren Schuld unmöglich machen. Dem ist aber nicht so, sondern stehen eine Menge von Argumenten entgegen, welche die Prämissen des Präjudizes widerlegen, und dadurch die aus falschen Prämissen abgeleitete Entscheidung umstoßen. Eine auf den natürlichen Verhältnissen begründete und deßhalb alte und bis auf die landrechtliche vorgedachte Ausnahmebestimmung ganz allgemeine, insbesondere aber auch im jüdischen Rechte angetroffene Rechtsregel spricht den Grundsatz aus, daß das außereheliche Kind betreffs seiner religiösen Erziehung dem Glaubensbekenntnisse der Mutter folgt. Es liefern den Beleg dafür für das jüdische Recht Talmud Tr. Jebamoth f. 45 b und Tr. Kiduschin f. 66 b sowie Schulchan-aruch Eben-haeser c. 4 §. 20 und c. 8 §. 5, für das römische b. 24 D. de statu hom. I, 5), für das germanische