Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 1 (1867) · p. Seite 51

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
1 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 51 (sequence 52)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2420973-2420997-2420998--1338-2422421
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Legitimation eines christlichen Kindes durch einen Juden. 51 die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 — G-S.S..263 — entgegen zu erklären. Ueberzeugt jedoch von der Thatsache, daß derarte Meinungsverschiedenheiten, welche für ihre kontrairen Prinzipien stets Unterlagen in den bestehenden Rechtssatzungen finden, am Wirksamsten durch eine Deklaration des Gesetzes beseitigt werden, daß zu einer solchen die gegenwärtige Zeitperiode aber den geeignetsten Moment darbietet, und daß es deßhalb zeitgemäß ist, alle rechtlichen Unterlagen für derarte Anträge zu geben, um dadurch die davon Betroffenen zur Stellung geeigneter Anträge anzuregen, so habe ich bereits die hiermit zusammenhängende. Frage, ״ob der §. 643 Tit. 2 Th. II. des A.-Land-Rechtes noch anwendbar sei, und in welcher Religion das außereheliche Kind einer Jüdin mit einem Christen erzogen werden müsse?" in einer besonderen Abhandlung besprochen, welche in Kurzem gleichfalls druckfertig der OeffenLlichkeit übergeben werden wird. Die wenn auch sittlich nicht gerechtfertigten, doch in Wirklichkeit täglich sich mehrenden unehelichen Geburten und die daraus abgeleiteten oft ungünstigsten Lebensverhältnisse für das Kind haben längst die Aufmerksamkeit der Fachmänner auf sich gezogen, welche eingehend die Frage behandelten, wie diesem Uebelstande am Wirksamsten entgegenzutreten sei. Ueber ein Mittel zur Erreichung des. Zweckes haben sie sich nicht geeinigt und werden auf gesetzlichen Grundlagen zu einer Einigung auch nicht leicht gelangen, weil erfahrungsgemäß Verbotsgesetze dies nicht zu erzielen vermögen. Durch alle Vorschläge wurde im Endresultate nichts anderes bezweckt, als vermögensrechtlich die Mutter noch schlechter zu stellen, als dies bisher geschieht, den Vater pekuniair gar nicht in Anspruch zu nehmen, sondern ganz aus dem Spiele zu lassen und das Wohl des Kindes, wenn die Mutter dafür zu sorgen nicht vermag, der Ortsgemeinde oder — was meist bei solchen dasselbe sagen will, — dem blinden Zufall anzuvertrauen, welcher in weiterer Linie das körperliche und sittliche Verkommen der Kinder in Aussicht stellt. Nur Wenige erfaßten das Prinzip, daß vor allem dem begründeten Ansprüche des Kindes, sein Bestes unter allen Verhältnissen Hauptsächlich im Auge zu behalten und zu wahren, Rechnung getragen werden müsse, und würdigten den Eifer, mit welchem Professor Hehdemann auf dem Juristentage zu Wien und Professor Jhering und Dr. Gad auf dem zu Mainz für die Interessen der Kinder kämpften. Und doch ist die Ermittelung des Vaters die einzige 4*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.