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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 1 (1867) · p. Seite 50

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
1 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 50 (sequence 51)
Language
German
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50 VI. Hilft, anerkannt werden und als solche^ rechtlich angesehen werden sollen. Diese Form setzt voraus, daß beide Eltern noch leben und zu einer vollgiltigen Ehe schreiten. Eine solche Erklärung jüdischer, bisher nur rituell getrauter, Brautleute vor dem Civilstandsbeamten bei Abschluß des gerichtlichen Ehevertrages bewirkt jedoch, daß von dem Kinde der Makel der außerehelichen Geburt schwindet, dasselbe vielmehr in allen Beziehungen dem späteren legitimen gleichsteht, es auch in die Familie des Vaters eintritt und diese rechtlichen Folgen von dem Augenblicke des Vollzuges der rechtlichen Form der Ehe ihren Anfang nehmen, wie dies Letztere von B. Hilfe — ״das preußische Pflichttheilsrecht" §§. 18—21, — für das preußische Recht nachgewiesen ist. Ist die Legitimation durch nachfolgende Ehe nicht mehr möglich, sei es weil durch den Tod der Mutter, oder in Folge der inzwischen anderweit eingetretenen Verheirathung derselben eine Ehe überhaupt nicht mehr, sei es weil dieselbe aus andern in den Verhältnissen der Eltern oder in der Sache liegenden Ursachen gesetzlich unstatthaft ist, so erkennt schon seit dem Kaiser Justinian — Novella 89 cap. 2 und Nov. 117 cap. 2 — das römische Recht, so wie auch in dem aettleiding von den ältesten Zeiten ab, das deutsche Recht — cf. Grimm ״deutsche Rechtsalterthümer" S. 155 flgd. —und ebenso das System des Landrechtes — K. 603 Tit. 2 Th. II. — die Möglichkeit an, daß ein Vater sein außereheliches Kind durch landesherrliches Rescript legitimiren darf. Unter welchen Voraussetzungen diese Legitimationsform statthaft ist, liegt im Allgemeinen unserer Aufgabe so fern, daß ich dieserhalb der Kürze wegen aus meine speciell mit diesem Gegenstände sich beschäftigende Schrift ״de legitimatione liberorum non legitimorum“ hier verweise. Es sei daraus hier nur erwähnt, daß die Frage, ob die Glaubensverschiedenheit zwischen dem Legitimirenden und dem zu Legitimirenden einen Hinderungsgrund der Legitimation abgeben kann, zu den in der Theorie und Praxis streitigsten gehört — cf. §. 8. S. 40 flgd. — Insbesondere führt der Plenarbeschluß des Königlichen Kammergerichtes vom 11. Mai und 7. September 1853 aus, daß die Legitimation eines christlich erzogenen Kindes durch einen Nichtchristen, namentlich einen Juden, nicht statthaft sei. Ich trage kein Bedenken, diese Auffassung als eine nichtzutreffende zu bezeichnen und sie als dem Geiste unserer Verfassungsurkunde widerstreitend und den Verheißungen des Gesetzes über

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