Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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Legitimation eines christlichen Kindes durch einen Juden. 49 Handlungen, den Abschluß des Ehekontraktes dem Civilstandsbeamten, welcher zur Rechtsbeständigkeit derselben ausreicht, und die Einsegnung des Ehebundes durch den Geistlichen, zu welcher die Heiligkeit derselben uns bestimmt, und wie wir dieselbe im Gebiete der Civilehe antreffen. Daß in rechtlicher Beziehung nur die gesetzlich vorgesehene Form in Betracht kommen kann und deßhalb zur. Rechtsbeständigkeit des Ehebundes eines jüdischen Brautpaares nur die Vollziehung des Civilaktes ausreicht, so daß bis zu diesem Zeitpunkt der priesterlichen Einsegnung von der Gesetzgebung kein Werth beigelegt wird, vielmehr die Ehe als nicht geschlossen gilt, habe ich außer in meinem System des Eherechtes auch insbesondere in meiner Abhandlung ״über die Form der Eingehung einer vollgiltigen Ehe eines jüdischen Brautpaares" rc. — in der allgem. Zeitung des Judenthums Bd. XXX S. 503 — ausführlich besprechen, auf welche ich hier verweise. An die Vollziehung der Ehe knüpft die Gesetzgebung und die Moral den Beginn der dadurch begründeten Familie und leitet von da die Familien- und Standesrechte der einzelnen Familienglieder ab. Sie unterscheidet von diesem Grundsätze ausgehend deßhalb drei Klassen von Kindern, nämlich legitime, illegitime und außereheliche. Legitime Kinder sind diejenigen, welche aus einer zu Recht bestehenden Ehe hervorgegangen in die Rechte und den Stand des Vaters eintreten und aller Vortheile theilhaftig werden, welche das Gesetz damit verbindet, während die illegitimen Kinder nur den Namen und Stand der Mutter erlangen, nur in Verwandtschaft zu ihrem Vater treten und von dessen Familie ausgeschlossen sind, wie dies bei Kindern aus Ehen zur linken Hand und aus nachträglich für ungültig erklärten Ehen der Fall ist. Uneheliche Kinder sind dagegen die, zwischen deren Eltern noch keine Ehe bestand, und fallen .in diese Kategorie auch die von jüdischen Eltern aus einem noch nicht gerichtlich verlautbarten Ehebunde hervorgegangenen. Legitim wird ein Kind entweder durch die Geburt oder durch eine diese ersetzende Rechtshandlung, welche die Folgen der außerehelichen Geburt aufhebend, dem Kinde die Rechte eines legitimen überträgt. Dieser Rechtsakt der ״Legitimation" kann wieder ein zweiseitiger sein, nämlich entweder kann er durch nachfolgende Ehe oder durch einen Königlichen Erlaß herbeigeführt werden. Bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe reicht die Erklärung der Brautleute hin, daß ihre bereits geborenen Kinder von ihnen als eheliche Vierteljahresschrift V. 1. 4