Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 5 (1867)
- Issue
- 1 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Juden in Regensburg. 21 sein, als bis er wieder auf freyen Fuß gestellt würde", wurde der Jude Kalman dem ״freien Mann" übergeben und ertränkt.*) Diese Vorspiele zum letzten Akte des grausigen Dramas, der Judenvertreibung aus Regensburg, sind nicht ohne Bedeutung, und so mag hier auch eine Rathsverordnung Platz finden, die ein völlig anderes Verhältniß des Rathes zur Judenschaft als früher erkennen läßt. Während des Reichstags 1471 wurde ihnen bekannt gemacht**) ״daß man am Tage die Thore ihres Stadtquartiers bis auf zwei vertarraßt und geschlossen halten solle, damit durch ihre Gemeine kein Rumor veranlaßt werde. Einem von ihnen, der sich aber jeder Zeit dem Kämmrer zu erkennen geben mußte, wurde gestattet hinauszugehn und die Bedürfnisse zu besorgen, alle übrigen, denen nicht zur Wache angesagt war,***) war strenge geboten, zu Hause zu bleiben. Die folgenden Schicksale sind so mannigfaltig und verwickelt und die, wenn auch sehr ausführliche Darstellung Gr.'s bedarf so sehr der Ergänzung und Berichtigung, daß dieß einer eingehenderen Arbeit und Untersuchung überlassen werden muß. Die Geschichte der Juden in Regensburg ist namentlich darum so merkwürdig, daß sie zu Zeiten nicht weniger als vier Herren über sich hatten, d. h. vier verschiedene stets geldleere Cassen auf ihre Beutel Ansprüche erhoben. Die Stadt, die sie bei vielen Gelegenheiten mit viel Kraft gegen ungebührliche Eingriffe in ihre Rechte in Schutz nahm, erhielt von ihnen als Bürgern jährliche Steuern, wovon einen Theil der Weihbischof beanspruchte und erhielt, der manchmal seinerseits noch gerne etwas Besonderes erlangen zu können meinte, was ihm jedoch selten glückte; der Herzog von Landshut datirte sein Recht auf sie von der Zeit, da er durch die Zahlung von 46000 Gulden an Ludwig den Baier, sie von der Reichspfandschaft enthoben und zu der seinigen gemacht habe. Das Recht wollte der Kaiser als Reichsoberhaupt nie anerkennen, und seine steten Fehden mit dem *) Einen Bericht, der das letzte Schicksal etwas anders darstellt (Gem. a. a. £).); kann ich hier übergehn. **) a. a. O. S. 478. ***) Ich glaube nicht, daß dieser Ausdruck hier wie im I. 1462 (Gem. III, 361. Gr. VIII, 272 u. 3) bedeutet, daß die Juden die Stadtwachen mit bezogen, hier soll es wohl nur soviel ausdrücken, daß sie verpflichtet waren, an ihren eigenen Thoren Wache zu halten, wie dies dann auch in der Chronik des Weiteren ausgesührt ist.