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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1867-01-01 · 1 (1867) · p. Seite 18

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
5 (1867)
Issue
1 (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 18 (sequence 19)
Language
German
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18 II. Ludwig Geiger, seits zu erlangen. Der Rath machte aber nicht (wie Grätz behauptet S. 273) eigene Ansprüche auf die Juden, sondern suchte sie gegen unberechtigte Forderungen Anderer, wie es ausdrücklich heißt ״als Bürger der Stadt" zu schützen; ebensowenig läßt sich in den von Gr. angeführten Stellen eine Spur von jetzigen Ansprüchen des Bischofs Nachweisen. Auch den Bericht über die Regelung dieser verschiedenen Ansprüche vermissen ivir bei Gr. Kamerauer nämlich, der über den Widerstand erzürnt war, den die Stadt ihm entgegensetzte, wandte sich an das Baseler Koncil, das ״Promotorialien zu Gunsten des Kaisers" erließ d. h. Wohl derer, denen das Hofgericht das Recht gegeben hatte, in seine resp. des Herzog Ludwigs Ansprüche einzutrelen.*) Alle diese, von Grätz in großer Verwirrung erzählten Streitigkeiten, die sich im Jahre 1435, also während der Regierungszeit Sigismunds, zutrugen, werden aber dadurch noch um so unverständlicher, als sie in die Reg. Friedrich III., also zwei Jahrzehnte später, gesetzt werden!! Die Entscheidung dieser Streitigkeiten zwischen Herzog Ludwig und dem Kaiser, die durch den König von Böhmen vermittelt wurde im I. 1463 und darin bestand, daß ״die Juden 8000 fl. als Ehrung und gewöhnliches Geschenk zu zahlen verbindlich gemacht wurden, der Kaiser aber dem Herzog die Hälfte dieser Summe für die Mühe der Erhebung überlassen solle" (Gem. III, 382), ist bei Grätz unerwähnt geblieben. Auch hätte schließlich mitgetheilt werden können, Wie die Zahlung an den Kaiser zwar gleistet wurde, die Judengemeine sich aber kräftig weigerte, dieselbe Summe dem Herzog zu geben und von dem Rathe der Stadt in diesem Widerstand völlig unterstützt wurde. Eine solche Unterstützung, von der wir freilich im ersteren Falle nicht mit Sicherheit behaupten können, ob sie eine Folge reiner Humanität oder feindlicher Gesinnung gegen den Herzog war, wurde ihnen auch bei einer andern Gelegenheit zu Theil, als ein getaufter Jude, von dem Bischof unterstützt, sein Kind von der Judengemeine herausverlangte und die Ver- Weigerung desselben mit Billigung des Rathes erfolgte (Gem. a. a. O. 385). Auch tritt bei dieser Darstellung ein, wie ich glaube, unhistorisches und durchaus nicht zu billigendes Verfahren deutlich hervor. Während sich freilich in der angeführten Stelle von Ge- *) Bulle sacrosanctae generalis synodi bei Gem. III, 67 Note 142.

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