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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1864-01-01 · 4 · p. Seite 280

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
3 (1864-1865)
Issue
4
Date
1864-01-01
Page
Seite 280 (sequence 30)
Language
German
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IRI
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280 III. Alabarchen. daß er Priester d. h. Ahronide sein mußte. Welche Bedeutung hat aber das Wort aXaßdqyriql. Bei griechischen Schriftstellern kommt es gar nicht, in der römischen Literatur nur zweimal vor, einmal bei Cicero (ad Atticum II, 17) wo damit nach einigen Kommentatoren Antonius oder nach der fast zur allgemeinen Geltung gelangten Ansicht des Cujacius (Observ. VIII, 37) Pompejus, allenfalls eine hohe Persönlichkeit, die in Aegypten die Zügel der Herrschaft gehabt hatte bezeichnet wird; ein anderes Mal bei Juvcnal (sat. I, 130). Dort wird nämlich die Tagesordnung (ordo rerum) eines Römers beschrieben. Zuerst holt er sich seine Sporteln ein, dann spaziert er in das Forum, wo der ״rechtsgclehrte Apollo" — wie Juvenal die am Forum befindliche Apollostatue wegen der daselbst gehaltenen Rcchtsverhandlungen nennt — und die C'hrenstatucn stehen, auf deren einer ein sonst unbekannter mit dem fremdländischen Titel ״ägyptischer Alabarch" prunkt. Sportlila, deinde forum iurisque peritus Apollo Atque triumphales, luter quas ausus habere Neseio quis, titulos Aegyptius atque Alabarches. Den Römern galt also, wie es ausdrücklich das H'endiadys Aegyptius atque Alabarehes deutlich erklärt, der Alabarch als In- Haber einer in Aegypten landesüblichen Würde und C. T. Heinrich thcilt in der Erklärung zu der aus Juvenal angeführten Stelle aus Peyron, papyri graeci musei Aegyptii Taurinensis mit, daß auf der Inschrift eines ägyptischen Tempels ein Apollonins genannt wird, der, axqax^yoc und Präfekt des Ombitischen Bezirkes, Sohn eines aQaßdqyriQ Ptolemä'us war; bei all dein bleiben wir über die Stellung und den Wirkungskreis des Alabarchen noch inuner im Dunklen. Zuverlässige Judicien für das Letztere liefern Cod. Justin, ed. IX c. II und III, dann Lib. IV tit. 61 leg. 9, die in allen bisherigen Untersuchungen eine Hauptstütze waren. In der 2. Stelle heißt eine Art von kaiserlichen Acrarbeamten saerarum uostrarum arabarchiarum praefecti; in der ersten verordnet Justinian, daß diesen Geld ohne Zinsen vorgestreckt werde, und in der dritten heißt eine Steuer veetigal arabarchiae. Erwägen wir zu dem Ergebnisse dieser Stellen, daß dqaßaqyxi^ einen Zollbeamten bedeutet, noch, daß Alexander so große Schätze unter sich hatte, daß er einem Könige 200000 Drachmen vorstrecken konnte, und daß er, wahrschcinlich wegen seiner Routine im Finanzfache, die Güter der Antonia verwaltete (s. oben), so bleibt uns nach den bisherigen Erör-

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