Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 4 (1866)
- Issue
- 2 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 108 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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108 II. Mechiltha und Sifre. fallender ist es, wenn wegen Verschmähung dieser Hülfe der Sinn der Baraitha verkannt wird. So ist bereits Urschrift S. 193 erörtert, daß eine alte Erklärung einen Widerspruch zu finden glaubte in 2 Mos. 22 zwischen V. 9 und 10. Während sie nämlich im ersten Verse den Ausspruch fand, daß bei jedem Unfälle, welcher ein zur Aufbewahrung übergebenes Vieh betroffen, auch wenn es gefangen, d. h. gestohlen worden, der Hüter zu keinem Ersätze verpflichtet ist, sobald er beschwört, daß er nicht Hand daran gelegt, so sagt der zweite Vers aus, daß er zum Ersätze verpflichtet ist, wenn es gestöhlen worden. Um diesen Widerspruch zu lösen, behauptet sie, der erste Vers handle von einem Hüter, der keinen Lohn erhalte, der habe keine Ersatzpflicht beim Diebstahle, Wohl aber der um Lohn hütet, und von ihm gelte die Bestimmung im zweiten Verse. Dies sagt das jerus. Tharg. ausdrücklich, indem es in V. 8 hinzufügt: בלא אגר כטיר, hingegen in V. 10: דהוה ליה עבליה אגר כטיר. Vollkommen damit übereinstimmend ist, wenn die Mechiltha (Mischpatim e. 16 S. כבט) zum letzteren Verse sagt: זה עגונלר עגכר והעליון טוונלר הכם. Die spätere Halachah verfährt hier anders, faßt auch V. 9. von dem Lohnhüter, und Hr. W. sagt hier (Anm. 3) nicht das Genügende zur Erklärung. — Die Worte 5 Mos. 26, 12. 13 finden wir in dem jerus. Tharg. dahin aufgesaßt, daß man im dritten und sechsten Jahre drei Zehnte auszuscheiden habe, neben dem jährlichen nämlich für die Leviten und einem zweiten jährlichen, der von den Eigentümern in Jerusalem zu verzehren sei, noch einen dritten für die Armen. Mit dieser Auffassung, welche die spätere Halachah nicht theilt, stimmen nicht blos sonstige ältere Autoritäten überein — wie Tobias, Josephus, Wohl auch die 70 — und die abweichenden Secten wie Samaritaner und Karäer, sondern sie findet sich noch in Sifre an zwei Stellen (Deuteron. § 72 S. 89 b. § 302 S. 128 b.) ganz klar, an einer dritten Stelle (8 109 S. 106 V ) ist die nach der späteren Halachah Vorgenommene Correctur leicht sichtbar. Dies ist Alles Urschrift S. 179 f. hinlänglich nachgewiesen. Wenn Hr. F. Dies nicht berücksichtigt und die Worte des Sifre mit den alten Erklärern gewaltsam dem Standpunkte der Gemara anbequemen will, in dessen Worte hineincorrigirt, so ignorirt er den besten Commentator für diese Baraitha, nämlich das jerus. Thargum. . Daß nun Mechiltha und Sifre der Gemara wide.rsprechen, ist eine Thatsache, welche hie und da die neuen Heraus-