Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1864-01-01 · 3 · p. Seite 202

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
3 (1864-1865)
Issue
3
Date
1864-01-01
Page
Seite 202 (sequence 40)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2420973-2420988-2420990--0853-2421932
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

202 vi.' Einige Worte über über die gewöhnlichen ans zwölf Mondmonaten bestehenden-Iahte einznholen, gehört zu den wichtigsten religiösen Functionen. Diese den ganzen Festkalender normircnden Feststellungen waren von so hoher Bedeutung, daß der Pharisäismus Alles daran setzte, sie der Hand der Priesterschaft zu entwinden und einem Gerichtshöfe pharisäischer Gelehrten zuzuwenden, wahrend umgekehrt wieder die Sadducäer die Anordnungen der pharisäischen Gelehrten zu verwirren und zu vereiteln suchten. Unser Verfasser spricht sich freilich über diese Gegenstände mit der ganzen Verworrenheit aus, die alle seine Aussprüche charakterisirt, sobald er aus vagen Allgemeinheiten heraustritt. Das Sonnenjahr berechnet er zu 364 Tagen, indem er Monate von 30 Tagen annimmt und vier Ueberschußtage hinzufügt, während die ältesten thalmudischen Anordnungen bereits das Jahr genauer zu 365% Tagen bestimmen. Die Mondmonate läßt er regelmäßig abwechseln zwischen 20 und 30 Tagen, so daß ein gewöhnliches Mondjahr von zwölf Monaten aus 354 Tagen besteht. Diese Berechnung gilt auch im Thalmud als die regelmäßige, wenn auch die Bestimmung einer größeren oder geringeren Anzahl voller Monate vorkommen kann (vgl. Arakhin 9 ab, jerus. Nasir e. 1 Ende). Die Feststellung hierüber liegt thalmudisch in der Hand des Gerichtes, das den Beginn des Monats nach dem Sichtbarwerden des Neumondes in Verbindung mit den bei ihm feststehenden astronomischen Regeln verkündete. Vollständig ihm übergeben war die Anordnung cineS Schaltjahres, die zeitweise Hinzufügung eines dreizehnten Mondmonats, für die im Thalmud eine Regel weiter nicht angegeben wird als blos, daß das geistliche Gericht, so oft es bemerkte, daß sich der Eintritt des Frühlings verspätete, das Peßachfest also zu früh gefeiert worden wäre, die Einschaltung eines Monates anordnete. Doch halten sie ohne Zweifel gewisse ungefähre Bestimmungen darüber. Eine Baraitha, die uns blos von Isaak Israeli in Jeßod olam (Buch 4 e. 2) aufbewahrt ist, datirt die Feststellung, daß unter 10 Jahren immer sieben Schaltjahre sind, auf die Lehrer der Mischnah zurück, die alle darin einig sind, daß das je dritte, achte, elfte, vierzehnte und. neunzehnte ein Schaltjahr sei, und nur über das zweite und das sechste Schaltjahr unter sich abweichen, indem die Einen das je fünfte, die Andern das sechste als das zweite, Einige wiederum das sechszehnte, Andere das siebzehnte als das sechste Schaltjahr bezeichnen. Während hier von Lehrern am Anfänge des zweiten Jahr- Hunderts (Elieser, Gamalicl u. A.) schon die Grundbestimmung der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.