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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1864-01-01 · 3 · p. Seite 181

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
3 (1864-1865)
Issue
3
Date
1864-01-01
Page
Seite 181 (sequence 19)
Language
German
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Eine bibelkritische Studie. 181 Kommen wie nun endlich zu unserm Ausgangspunkte vom Arbeitsverbole zurück! Dieses wird für die Haupttage aller Feste, aber außer Sabbath und Versöhnungstag, blos als Dienstarbeit in Levit. 23, sowie Nnm. 28 und 29 eingeschä'rft, deßgleichen Exod. 12, wo blos von dem Feste der ungesäuerten Brode gehandelt wird, zwar das Arbeitsverbot für dessen ersten und siebenten Tag im Allgemeinen, aber mit der ausdrücklichen Ausnahme, daß die Arbeiten für die Zubereitung der Speisen gestattet seien. .Anders in Exod. 23 und 34, wie Deut. 16. Die beiden Stellen des Exod. geben ausdrücklich das Ruhegebot für den Sabbath 23, 12 und 34, 21, aber für die drei Feste wird eines solchen nicht gedacht, gerade wie auch Exod. 13, das blos vom Feste der ungesäuerten Brode handelt, zwar den siebenten Tag als besonders festlich zu begehen hervorhcbt, aber von einem Arbeitsverbote Nichts weiß. Deßgleichen weiß nun auch der Deuteronomiker für die drei von ihm besprochenen Feste Nichts von einem Arbeitsverbote, nur für den siebenten Tag des Festes der ungesäuerten Brode, den er allein auch als עצרת bezeichnet, kennt er ein solches, natürlich dann auch in vollem Umfange: כל מלאכה. So findet die Kritik, wie für sonstige Bestimmungen der Feste, so auch für das Arbeitsverbot, eine Entwickelung in drei Stufen. Die älteste Vorschrift giebt für die drei Feste, welche ihr bekannt sind, gar kein Arbeitsverbot, das sie blos dem Sabbath vorbehält, auf der zweitat Stufe tritt der siebente Tag des-Festes der ungesäuerten Brode besonders hervor, und er ausschließlich wird — neben dem Sabbathe -— auch durch das Arbeitsverbot ausgezeichnet. Die dritte Stufe hat nicht blos noch den Versöhnungstag, den sie auch für das Arbeitsverbot dem Sabbathe gleickstellt, sondern auch für die drei Festzeiten, und zwar für den ersten und siebenten Tag des Festes der ungesäuerlen Brode, den Tag des Wochenfestes, den ersten Tag des Hüttenfestes, denen sie auch noch den achten als Schlußfest und das Blasefest am ersten Tag des siebenten Monats hinzugefügt, für sie alle hat sie ein Arbeitsverbot, aber kein so strenges wie für Sabbath und Versöhnungstag, vielmehr blos ein solches, das die Dienstarbeit untersagt, oder nach einer andern Stelle, alle Arbeit außer der, welche zur Zubereitung der Speisen erforderlich ist. Auch der siebente Tag des Festes der ungesäuerten Brode verlangt nun keine höhere Feier. Die Kritik nimmt hier wie in vielen andern Gesetzen einen geschichtlichen Proceß wahr; sie wird ebenso wenig von dem Fehlen einer Bestimmung überrascht, die an einer anderen Stelle sich findet, 13*

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