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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1864-01-01 · 1-2 · p. Seite 139

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
3 (1864-1865)
Issue
1-2
Date
1864-01-01
Page
Seite 139 (sequence 142)
Language
German
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in einem Synagogenfenster. 133 guren, Brustbilder u. dgl. dürfen aufbewahrt, ja auch angefertigt werden. Die angegebenen Grundsätze und Folgerungen sind halachisch so anerkannt, daß ich mich begnüge, einfach aufJoreh Deal) 141, 8 3 Anm., H 4 und 8 7 6U verweisen. Wenden wir nun die halachischcn Vorschriften auf den vorliegenden Fall an, so kann ein gemaltes Brustbild des Moses nicht im Entferntesten ein Bedenken darbieten; das ״Eifern eines Rabbiners" dagegen könnte nur als Unverstand und Mangel an Sachkenntniß bezeichnet werden. Es lag durchaus Nichts vor, um die Gemeinde in ihrer Harmlosigkeit zu beunruhigen. Da jedoch eine die Gcmüther aufregende Streitfrage daraus geworden, so muß der Gegenstand noch von anderer Seite ans betrachtet werden. Der sogenannte ״gesetzliche" Standpunkt ist ein beengter und veralteter, die sogenannte ״Gesctzcstreue" führt zur Verkümmerung der Religion und zur Untreue gegen dieselbe hin. Das ״Gesetz" ist der zeitliche Ausdruck eines heiligen Grundgedankens; gestaltet sich im'Laufe der Zeit dessen Auffassung um, ändern sich die Verhältnisse, so muß auch der gesetzliche Ausdruck ein ganz anderer werden. Der Grundgedanke des Judenthums ist, Gott in seiner reinen Geistigkeit, daher in seiner Unbildlichkeit anzuerkennen; eine jede bildliche Darstellung Gottes ist eine Verleugnung des Judenthums. Im Gegcntheile war die bildliche Auffassung und Anfertigung der Götter der Grundcharaktcr des Heidenthums, und so widmete sich die Kunst ausschließlich einer solchen religiösen Denkweise. Eine jede Statue war einem Gotte geweiht, und diente sie zur Verherrlichung eines Menscheu, so war dieser über das natürliche Menschenmaß emporgehoben, in die Reihe der Halbgötter versetzt, genug, es wurde ihm eine gewisse religiöse Verehrung zugewendet. Daher untersagte das alte jüdische ״Gesetz" die Anfertigung, Aufbewahrung^ Benutzung eines solchen Gegenstandes, an welchem Orte es immer sein mochte, eine jede Menschengestalt gehörte zu diesem Verbote. Freilich nur Skulptnrarbeiten hatten diese Bestimmung; die Malerei galt als bloße Sache der Kunst, und sie traf das Verbot nicht. — Unterdessen jedoch ist die Kunst selbstständig geworden, der Bilderdienst ist in den Hintergrund getreten, auch das Werk der Skulptur hat den Zweck, den Geschmack zu veredeln, der ästhetischen Bildung zu dienen, nicht der religiösen Verehrung. Werke der Skulptur anzufertigen, umsomehr sie für sein Haus auzuschaffeu, ist nun als cי'׳. Bildungsmittel nicht allein gestattet, sondern empfehlenswcrth. Wir freuen uns,

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