Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 3 (1864-1865)
- Issue
- 1-2
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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28!. 8. Hillel. sich für die Dauer zu erhalten? Der neue Besitzer ging am letzten Tage des Jahres fortschloß das Haus zu, damit der ursprüngliche Eigenthümer nicht die Summe zurückerstatten könne und seines Besißes nicht mehr Herr würde. Das Gesetz bestand, der Buchstabe galt. Nein, sagte Hillel, der Buchstabe gilt keineswegs, und wenn der Besitzer nicht zu Hause ist, so mag man die Thür einbrechen, oder das Geld hinbringen in den Tempel, der rechtmäßige Besitzer soll keineswegs um sein Eigenthum gebracht werden, weil jener List gebraucht. — Ein anderes weit eingreifenderes Beispiel ist folgendes : Mit dem siebenten Jahre war Erlaß der Schulden, eine Vorschrift, so recht ans dem milden Geist des Judenthums heraus geboren, aber natürlich auch blos bestimmt für Zeiten, in denen das Leben des Volkes sich in höchst einfachen Verhältnissen bewegte. Unter ihnen borgt blos derjenige, der in wirklicher Noth ist; ihm die Hand reichen, ist ein Act reiner Wohlthätigkeit, da ist das Gebot des Erlaßjahres ein sehr schönes: die Zeit ist um, die Schuld ist verwischt. Allein in späterer Zeit war Borgen und Leihen keineswegs blos Werk der Noth von der einen, der Hochherzigkeit von der anderen Seite. Man borgte nun für den Verkehr, um Mittel zum -Geschäftsbetriebe vorräthig zu haben; man lieh nicht aus Wohlthätigkeitssinn, höchstens aus Gefälligkeit, bald auch um einen Theil des Gewinnes zu erlangen. Wenn der Schuldner nun Gelegenheit hatte, am siebenten Jahre sich muthwillig seiner Schuld zu entledigen, was mußte die Folge sein? Was die heilige Schrift befürchtete: Es gab keinen mehr, der leihen wollte, da man wußte, daß man zu einer bestimmten Zeit kein Recht mehr hatte, die Schuld einzufordern, da das Erlaßjahr dieselbe tilgte. Wie sollte abgeholfen werden? Was kümmert's mich? erwidert die Starrheit; es steht geschrieben. Du mußt dem Gesetze Dich fugen. Nein, sagte Hillel! Das Verkehrsleben soll stocken, weil der Betrüger sich unter den Mantel des, Gesetzes hüllt? Der Arme soll darben, weil dem Wohlhabenden die Furcht vor empfindlichem Verluste die Hand fesselt, und Alles veranlaßt durch die Religion? Da muß Abhilfe werden. Es mögen von nun an die Verträge vor dem Gericht geschlossen werden mit der Bedingung, daß das Erlaßjahr die Schuld nicht tilge, und diese Bedingung habe Gültigkeit. Aber das ist ja wider die Schrift! Mag sein, aber wenn wir den Buchstaben wahren, so geht die ganze Sittlichkeit zu Grunde; ob geschrieben steht oder nicht, das Leben gilt. Und man ging darauf ein.