Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 3-4 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 269 (sequence 109)
- Language
- German
- Belongs to
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VI. Die Neu-Orthodorke gegen Mannheimer und Horwitz. Ltz'K noch eine sehr unklare ist, eine Meinung äußert, die absonderlich sein mag, aber von jeder Verletzung durchaus fern ist, und wenn darauf hin die Staatsbehörde Bestrafung antragen soll: so ist dies eine solche Confusion aller Nechtsbegriffe, daß man über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens den Kopf schütteln muß. Haben nun aber gar, wie es die späteren Folgen ziemlich bestimmt zu beweisen scheinen, Führer, der jüdischen orthodoxen Echauffenlentstheologie bei der Erhebung dieser Anklage mitgewirkt, so ist dies eine so greuliche ״Entweihung des göttlichen Namens", wie sie nur gedacht werden kann. Der harmlose Aufsatz ging ganz spurlos vorüber, .und nun erst wurde durch Deuteln und Sylbenstcchen Skandal erzeugt. Ein Lehrer an einem jüdisch-theologischen Seminar sollte damit der Ketzerei überführt werden, und so das Seminar selbst der Acht verfallen und zugleich dem politischen Mißtrauen, da bei diesen Herren Thron und Altar — ich wollte sagen: Almemor — auf einem Flecke zusammenstehen, — Kompert, Herausgeber des Jahrbuches, ein Schrifsteller, der mit liebevollstem Sinne sich in die jüdische Sitte versenkt und sie ebenso liebenswürdig darstellt, ein Mann, von dem reinsten Wohlwollen für alle jüdischen Interessen, sollte gleichfalls verfehmt werden, und das alte לאיבינל פלילים wieder einmal zur Thatsache, die Gegner zu Richtern über das Judcnthum bestellt werden! Man schaudert bei diesem Gedanken! Einen jeden Wohlmeinenden ergriff daher auch tiefer Unmuth über dieses ganze Verfahren. Als nun die Herren Mannheimer und Horwitz als begutachtende Entlastungszeugen ihr Urtheil abgeben solllen, sprachen sie sich ungefähr dahin aus, es bestehe eine Sonderung unter den Juden nicht in solcher Weise, daß eine geschiedene orthodoxe Partei mit gesonderter staatlicher Anerkennung existire, deren Verletzung daher staatsrechtlich geahndet werden könne; die Differenzen im Judenthum seien flüssig, und eine abweichende Ansicht wie ein abweichender Lebenswandel sei noch keine Verleugnung des Judenthums. Die ganze Anklage wie die darauf basirte Fragestellung war so verworreu, daß die Antworten dieser Männer auch nicht das volle Licht auf die Angelegenheit werfen konnten, und es wäre unbillig, an ihren Worten herummäkeln zu wollen. Genug, auf ihre Allssagen wurde dieser Theil der Anklage nnkräftig, der Beklagte in Beziehung auf Jlldenthum freigesprochen. Und nun brach der Sturm neu los. Natürlich! Wie durften sich die Männer, die jahraus jahrein darauf ausgehen, besondere