Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 3-4 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 268 (sequence 108)
- Language
- German
- Belongs to
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268 vr. Die Neu-Orthodorie gegen Mannheimer und Horwitz. und um sich den Holzstoß anzuzünden, an dem sie ihre von innerem Frost geschüttelten Glieder erwärmen, möchten sie die ganze Menschheit, die nicht 11m sie als Götzen tanztden Scheiterhaufen besteigen lassen. Verdient solches Treiben daher leine ernstliche Bekämpfung,, so wird doch hie und da eine Abwehr der wild sich Gebehrdeuden, wenigstens eine Enthüllung des Verfahrens am Orte sein. Die Veranlassung zu dem neuen Feuerlärm ist in der That nach vielen Seiten hin jämmerlich. Von Hrn. Grätz war im letzten Wiener Jahrbuch ein Aufsatz abgedrnckt worden, der den Gedanken itlustriren sollte, daß die jüdische ״Nationalität" eine unvergängliche sei und wieder erweckt werden könne. Verhüllt war hier eigentlich eine neulich mit großen Ansprüchen anftretende Phantasterei, ein neues jüdisches Volksthum zu gründen; für diesen Glauben sollte erwärmt werden. Sehr harmlose Träume! Allein Hr. Gr., zwar vorsichtig die Pointe seines Aufsatzes vcrschweigend, beging eine andere Unvorsichtigkeit. Die Auferstehung des jüdischen Volkes betonend, stellte er, bald mehr bald weniger vcrhüllt, die der Einzelnen in Abrede, und an einer Stelle sprach er sogar von der Auferstehung einer Einzelpersönlichkcit mit etwas geringschätzigen Worten. Die Verständigen lächelten über diese Mischung von Sinn und Unsinn. Allein die österreichische Concordat-Theologie ist gleichfalls in einem Zustande nervöser!Überreiztheit, und im Gefühle ihrer geistigen Mattigkeit, aber auch ihrer noch nicht zertrümmerten weltlichen Macht — klagte sie den Aufsatz an. Die geistesverwandte jüdische Schwester wollte sich die schöne Gelegenheit nicht rauben lassen, auch das weltliche Schwert für sich zu gewinnen; die Klage sollte nicht blos ein Strafverfahren cinleiten wegen Verspottung des Christenthums, sondern auch wegen Verleugnung des ״orthodoxen" Jndenthums. Es ist auch eine Illustration der Gegenwart, daß eine solche Anklage von einem Staatsanwalte erhoben werden konnte. Wenn bei einem Angriffe gegen die Grundlage des Christenthums, das eine alte im Besitze befindliche Staatsreligion ist, geschützt durch die bindendsten Verträge, ein heißblütiger Ankläger nicht leicht von dem Vertreter des Rechts im Staate abgewiesen werden kann, so finden wir dies, wenn auch nicht in der Vernunft, so doch in den geschichtlichen Verhältnissen begründet. Wenn aber ein jüdischer Lehrer, der mit aller Wärme das Judenthum vertritt, über irgend einen jedenfalls nicht grundlegenden, zu allen Zeiten sehr verschieden aufgcfaßten Punkt des Judenthums, dessen gesetzliche Stellung in diesem Staate