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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1863-01-01 · 3-4 (1863) · p. Seite 261

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
2 (1863)
Issue
3-4 (1863)
Date
1863-01-01
Page
Seite 261 (sequence 101)
Language
German
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3. Die Zeit der Gefahr. 26 t Anm. auf Stellen hingewiesen, welche aussagen, daß man die Beschneidung insgeheim zu vollziehen gezwungen war, und daß man deshalb zugeben mußte, gewisse Verrichtungen, die gerade offen vorgenommen werden sollten, dennoch zu verbergen. Thefitlin und Mesusah übte man in anderer, der eigentlichen Vorschrift nicht ganz entsprechender Weise; das fand zwar Tadel, man sah darin ein Umgehen des Gebotes, ohne daß die Gefahr abgewendet worden wäre, allein dennoch geschah es so. Daß es in der Zeit der Gefahr also gehalten wurde, erklärt uns eine Stelle in Mischnah Khelim 17, 16, welche die Erklärer nicht zu deuten wissen. Unter mehreren Gegenständen, welche in listiger Absicht angefertigt wurden, wird auch genannt מקל שיש בו בית קבול מזווה ומרגלית, ein Stock, der einen Raum zur Aufnahme der Mesusah oder eines Edelsteins enthält. Wozu ein Stock mit einer solchen Vorrichtung versehen sein mochte? Die Erklärer denken, um der Entrichtung des Zolls für den Inhalt zu entgehen. Allein das war es keineswegs; es war eben, wie wir aus Thoß. Megillah und den Stellen der Gemara erfahren, weil man in der Zeit der Gefahr die Mesusah nicht am Thürpfosten anbrachte, sondern an einem Stocke, der hinter der Thüre stand und in welchem man dieselbe verbarg. Sowie man sich des Lulab zu bedienen fürchten mußte, so war es natürlich auch mit Errichtung der Laubhütte. Da man eine solche zu errichten bedenklich fand, stellte man Leitern ansrecht zusammen, bedeckte dieselben mit Brettern und schlief darunter; am Tage bei der Mahlzeit darunter zu weilen, durfte man nämlich auch nicht wagen, und so wollte man wenigstens Lheilweise der Pflicht genügen. Das war wiederum keine vorschriftsmäßige Laubhütte, und auch in gefahrloser Zeit eine solche Hütte als genügend zu betrachten, weil sie ehemals dafür gelten mußte, wies man ab. Doch genug, man that, was möglich war?) — Daß jüdisch gerichtliche Handlungen und namentlich mit ihrer Einwirkung auf eheliche Verhältnisse verpönt waren, ist auch bereits belegt; einen ähnlichen Bericht finden wir noch anderweitig. Die Ehen wurden in der Regel am Mittwoch *) Thoßestha Sukkhah c. 1: אמר ד יהודה מעשה בשעת הסכנה וחיינו זוקפין סולמות ומסככין על גביהן נסרים וישנים'תחתיהן אמרו לו אין שעת הסכנה ראיה. Das führt auch die bab. Gem. 14 d. an, aber mit unpassenden Aenderungen, so namentlich, sic hätten darunter ״gesessen" (וישבנו), aber dieses wagten sie sicher nicht.

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