Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2420973-2420979-2420981--0440-2421517- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
II MeUN. 107 ״ ,שוויהנא ליה לא צבינא להיתנסבא ליהEhedem schrieb man Dommente über die Weigerung, welche lauteten: Vor dem Gerichte von N. N. und N. N. sprach N. N., Tochter der N. N., ihre Weigerung aus gegen N. N., Sohn des N. N., Ln unserer Gegenwart (oder in seiner, בפניו?) in folgenden Worten: Ich habe kein Wohlgefallen an ihm, es ist mir Nichts an ihm gelegen, ich will nicht ihm verehelicht werden." Diese Formel, die mit geringfügigen Abweichungen sich an allen andern Orten wiederholt, drückt entschieden die Ansicht der alten Halachah aus, da sie nicht blos einen förmlich eonstitnirten Gerichtshof voraussetzt — auch etwa die Anwesenheit des Mannes, vgl. weiter —sondern auch die Unmündige aussprechen läßt, sie wolle nicht mit ihm verh eira tl) et werden, woraus hervorgeht, daß Dies in der That noch nicht geschehen, daß sie vielmehr, wie es die alte Halachah verlangt, bis jetzt blos ihm angetraut ist. Die andern Differenzen, die in Betreff der Weigerung zwischen der Schule Schammai's und der Hittel's Statt finden, brauchen wir nur kurz zu erwähnen, da sie auf demselben Principe ruhen, aber bei Chalizah keine Analogie haben können. So verlangt die erstere, die Weigerung müsse in Gegenwart des Mannes geschehen, was der letzteren überflüssig erscheint. Die erstere behauptet, daß die Unmündige, wenn sie einmal die Weigerung ausgesprochen, nun nicht einem ׳Andern angetraut werden dürfe, vielmehr ledig bleibe bis zur Großjährigkeit, dann ihre Weigerung bekräftige und sich nun nach Belieben vereheliche, während die letztere Nichts dagegen hat, wenn sie dann wieder als Unmündige verehelicht wird, wo sie dann wieder, und geschehe Dies auch fünf Male, ihre Weigerung geltend machen kann; der Schule Schammai's erscheint Dies als eine ״Preisgebung der Töchter Jsrael's." Diese behauptet, dem Schwager gegenüber, der gesetzlich mit ihr die Leviratsehe zu vollziehen habe, könne eine Weigerung der Unmündigen nicht Statt sinden, während die Schule Hillel's auch dann die Weigerung gestattet. Wichtiger hingegen ist uns der Umstand, daß man auch hier wieder, wie bei Chalizah, in Babylonien zu der alten Einrichtung zurückzukehren versuchte, ohne jedoch Ln das rechte Geleise zu kommen. Man verlangte wieder ein Collegium von drei Personen, vor denen die Weigerung ausgesprochen werde, wenn sie auch keine Gelehrten zu sein brauchten (Jeb. 101b, 107 b), man verlangte wieder ein Document darüber (108 a, vgl. 106 a), nur daß man die alte For-