Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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II. MeUN. 103 mit seiner Schule noch als Letzter die alte Halachah vertheidigt: ״Ich habe das Verfahren aller Lehrer untersucht und habe bei Keinem in Beziehung auf (verwaiste) Unmündige ein consequentes Verhalten gefunden außer bei Elieser, ich ziehe daher dessen Ansicht der des Josua vor, da er consequent ist, Josua aber schwankend." So will denn die alte Halachah der Ehe einer minderjährigen Waise keineswegs rechtliche Folgen zuerkennen, dennoch betrachtet sie die Ehe als geschlossen, so daß, wenn das Weib bei erlangter Großjä'hrigkeit stillschweigend in derselben verharrt, die Ehe dann auch für alle daran sich knüpfenden Folgen Kraft erhält, ohne daß cs dann etwa einer wiederholten Trauung bedürfte, die Ehe wird vielmehr, und nun als eine mit allen rechtlichen Folgen ausgestattete, betrachtet. Wenn nun aber das Weib beim Eintritte seiner Großjährigkeit Einspruch gegen die Ehe erhebt? Natürlich mußte nach der alten Halachah dieser Einspruch genügen, um die Ehe, die ja blos scheinbar biS jetzt Statt gefunden, weil das Weib keinen Witten hatte, mm ihrem Willen gemäß zu lösen, ohne daß die vom Manne abhängige Scheidung zu vollziehen war. Auch die neue Halachah, wenn sie auch der Ehe der Minderjährigen größere Kraft einräumt, hatte blcs die Thatsache anerkannt, aber die bindende Kraft suspendirt, und beim Eintritte des Zeitpunktes, Ln welchem die Frau eine entscheidende Stimme hatte, konnte diese nicht durch die vorangegangene willenlose Thatsache geschwächt werden, es stand der Frau das Recht des Einspruches zu, und es bedurfte keiner Scheidung. Aber man ging noch weiter. Nicht blos beim Eintritte der Großjährigkeit, d. h. bei zurückgelegtem zwölften Jahre, sondern auch früher schon, also auch der noch unmündigen Waise, sollte das Recht zustehen, ihre Weigerung gegen die Fortsetzung der Ehe auszusprechcn, und dieser Einspruch sollte Geltung haben, um die Ehe vollständig zu trennen. Freilich mochte dieses Recht Anfangs bedenklich erscheinen. Hatte ja die unmündige Waise ihre Zustimmung zum Schließen der Ehe gegeben; wie konnte also ihr Widerspruch, so lange ihr Zustand sich nicht geändert, ihre frühere Einwilligung einfach aufhcben? Daß solche Bedenken vorhanden gewesen, beweist der Umstand, daß es wiederum ausdrücklicher Zeugnisse bedurfte, um festzustellen, daß dieses Recht von alter Zeit her anerkannt worden. Unter den fünf Dingen, von denen Juda b. Baba bezeugte, daß er sie in Jerusalem vor sich gesehen habe, ist eines NX שממאנין