Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2420973-2420979-2420981--0433-2421510- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
100 II. Möun. Also selbst die Herrath einer Minderjährigen, wenn ste auch durch den Vater vollzogen ist, erregte gesetzliche Bedenken. Aber freilich, die Macht des Vaters wagte man nicht anzutasten, und dem Weibe Ln seiner Minderjährigkeit ein Widerspruchsrccht gegen den Witten des Vaters einzuräumcn, kam der damaligen Zeit nicht in derr Sinn. Die Ehe war jedenfalls in sich gültig, und sollte sie gelöst werden, so bedurfte sie der förmlichen Scheidung. Wie aber, wenn der Vater nicht lebt, und das minderjährige Mädchen durch seine Mutter oder seine Brüder einen» Manne übergeben wird? Natürlich mußten sich die Bedenken gegen eine solche Ehe hänfen, da der Mutter und dem Bruder eine Verfügung über die Unmündige nicht zusteht und nur die Sitte dieses Verfahren heiligte. Mau verlangte daher für diese Ehe wenigstens die Zustimmung des Kindes, was bei der Vollziehung durch den Vater nicht verlangt wurde und im Ganzen auch bei einem unzurechnungsfähigen Kinde ganz unwesentlich war; dennoch wurde die Ehe ohne Einwilligung des Kindes als ungültig erklärt"). Auch für das Alter des Mädchens wird eine Gränze nach unten gesetzt, wenn die Ehe gültig sein sott. Für den Vater giebt cs eigentlich eine solche nicht; nur kann bei einen» Mädchen unter drei Jahren nicht die Rede sein von einem ehelichen Znsamein solches Gewicht bei. In Thoßeftha Edujoth 6. 3 aber heißt eö: העיד רב" יהודה הכהן על בת ישראל שנשאת לכהן [שתאכיל בתרומה] כיון שנשאת לחופה אע״פ שלא נבעלה שר׳ אליעזר אומר תבעל כן היה ר׳ (l. (שנכנסה אליעזר אומר תיבעל לא ישא כהן אשה עד שתגדיל. Offenbar ist zu lesen וכן und das zweite תיבעל zu streichen. Also auch hier behauptet Elieser, daß die Minderjährige nicht schon Hebe esse, wenn sie in das Brautgemach eingetreten, vielmehr erst wenn ihr vom Priester beigewohnt worden, und fügt hinzu, daß dieser überhaupt keine Minderjährige heirathe. Daß Dies aber nicht blos von der minderjährigen Waise gilt, sondern auch von der, welche durch den Vater verheirathet wird, beweist die Anführung der Gemara Jebamoth 61b, wo es ganz allgemein heißt: תניא רבי אליעזר אומר כהן לא ישא את הקטנה und dort Gründe für eine jede Minderjährige, nicht blos die Waise, ausgesucht werden, Gründe, die freilich nicht zutreffen, weil die Gemara aus dem Gedanken, man könne die Gültigkeit der Ehe in Betreff des Genusses der Priesterhebe anzweifeln, sich ganz herausgelebt hat. Derselbe Umstand hat auch die Verwirrung bei den andern Stellen erzeugt. >ף Mischnah Jebamotl) 13, 2: איזו היא קטנה שצריכה למאן, כל שהשיאוה אמה ואחיה לדעתה, השיאוה שלא לדעתה אינה צריכה למאן vgl. auch Khetuboth 6, 6: יתומה שהשיאתה אמה או אהיה מדעתה,