Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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u. M6UN. vorgebracht, während die Schammaitische Schule erklärt, das Erbrecht des Mannes beginne erst dann, wenn die Frau ihr vollständigcs Wachsthnm erlangt hat. Und diese Bedenken hegen auch noch die letzten Vertreter der alten Halachah und geben ihnen entschiedenen Ausdruck. Die Ehe wird nämlich durch zwei Momente zu einer vollgültigen gen!acht. Das erste ist die feierliche Trauung, die Aneignung von Seiten des Mannes, ארוסין, das zweite der Uebcrlritt in das Hans des Mannes oder in das errichtete Brautgemach, חופה, Dies ist die eigentliche Heirath, [נשואי, Mit dem ersteren symbolischen Acte ist zwar das Weib an den Mann geknüpft, aber doch noch nicht in allen Beziehungen Eheweib; mit dem zweiten hingegen ist die Ehe vollkommen geschlossen, wenn auch der eigentliche eheliche Act noch nicht vollzogen ist, und die ehelichen Rechte treten in jeder Hinsicht ein. Ist die Ehe einer Minderjährigen eine allen anderen gleichstehende, so beerbt dieselbe der Ehemann, darf er sich, wenn auch Priester, an ihrer Leiche verunreinigen und darf auch sie Hebe genießen, sobald sie im Hause des priesterlichen Ehemannes weilt, wenn dieser ihr auch noch nicht beigewohnt. So lauten auch die Zeugnisse, so ist der Ausspruch der Hillel'schen Schule. Allein gerade Dies bestreitet Elieser. Er behauptet, zu dem Allen genüge es nicht, daß die Kleine in das Brautgemach eingetreten, sondern der Mann müsse ihr bereits beigewohnt haben. Er will aber überhaupt nicht, daß der Priester eine solche Unmündige heirathe*0). entweder יתומה oder שהשיאוה אמה וארויה gesagt werden. Ferner spricht Elieser, der Einzelnes bestreitet, offenbar von einer durch den Vater Verheiratheten (vgl. folg. Anm.), also nothwendig auch diese Zeugnisse selbst. Mit Recht erwähnt daher Maimonides blos allgemein, daß die Unmündige, wenn sie an einen Priester verehelicht ist, Hebe genießen dürfe, vgl. Heller in Thoß. Jomtob zu Gittin a. a. O. 10) Jebamoth 89 b lesen wir: ,'תני׳ מאימתי אדם יורש את אשתו קטג ב״ש אומר משתעמוד בקומתה, ובית הלל אומר משתכנס לחופה, רבי אליעזר ומר משהב/ג^ יורשה ומיטמא לה ואוכלת בגינו תרומה*< Wenn auch diese Baraitha von Raschi auf die minderjährige Waise beschränkt wird, so widerspricht er damit geradezu den bald darauf folgenden Worten der Gemara: מדאורייתא אבות ירית לה, woraus hervorgeht, daß ihr Vater noch lebt; Raschi muß auch Dies umdeuten in ״die erbberechtigten Verwandten des Vaters", ohne allen Grund. Ferner aber giebt, wie wir bald sehen werden, Elieser bei einer Waise keineswegs so viel zu, und nur bei der durch den Vater Verheiratheten legt er der Ehe, wenn sie auch fleischlich vollzogen ist, 7*