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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1863-01-01 · 2 (1863) · p. Seite 98

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
2 (1863)
Issue
2 (1863)
Date
1863-01-01
Page
Seite 98 (sequence 18)
Language
German
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93 11. Msun. Das ganze Weigerungsrecht der Minderjährigen, d. h. einer vor ihrem vollendeten zwölften Jahre Verheiratheten, ist eine neuere Bestimmung, die erst allmälig ihre Feststellung erhielt. Dem Vater steht biblisch die Verfügung über die Tochter vollkommen zu^), und die Ehe einer Minderjährigen ist, sobald sie durch den Vater vollzogen ist, vollkommen gültig. Dennoch machten sich auch in Beziehung auf die Ehe einer solchen Minderjährigen Bedenken geltend, über die daraus erwachsenden Rechte, die in andere Gebiete eingreifen. Der Mann beerbt nach dem thalmndischen Rechte seine verstorbenc Frau. Sollte nun die Ehe einer Minderjährigen auch die Kraft haben, in die Privatrechte Anderer einzugreifen? Das Weib, wenn auch von israelitischer Abkunft, darf, wenn sie an einen Priester verheirathet ist, die den Nichtpriestern untersagte Hebe genießen; kann auch der Minderjährigen Dies verstattet werden? Man entschied sich allerdings dafür, aber es bedurfte doch bestätigender ausdrücklicher alter Zeugnisse, was eben beweist, daß von Manchem Anstand genommen wurde, dieser Ehe eine solche Wirkung zuzusprechen ף. Denn offenbar sind diese Zeugnisse blos im Geiste Hillel's 8) Wenn spätere Amoraim der minderjährigen Tochter ein Einspruchsrecht zuschreiben (Khetuboth 57b), oder dem Vater untersagen, sie zu der Zeit schon zu verloben (Kidduschin 41a), so sind Dies Regungen einer fortschreitenden Anschauung, die für die alte Zeit keine Bedeutung haben und selbst später nicht zur gesetzlichen Geltung gelangt sind. 9) Die Stelle in der Mischnah Niddah 4, 5: בת שלש שנים ויום אחר ״** נישאת לכהן תאכיל בתרומה, wird allgemein dahin aufgefaßt, daß sie vom Vater verheirathet worden. Es ist aber gar kein Grund vorhanden, andere Stellen anders zu beziehen. Gittin- 5, 5 und Edujoth 7, 9 heißt es nämlich: העיד רבי נחוניא בן גותדא על החרשת שהשיאה אביה שהיא יוצאה בגט, ועל קטנה בת ישראל שנשאת לכהן שהיא אוכלת בתרומה, ואם מתה בעלה יורשה, und Edujoth 8, 2: העיר רבי יהודה בן בבא ורבי יהודה הכהן על קטנה בת ישראל שנשאת לכהן שהיא אוכלת בתרומה כיון שנכנטה לחופה אע״פ שלא נבעלה. Diese Stellen auf eine minderjährige Waise einzuschränken, wie die Erklärer thuu, dazu ist durchaus keine Handhabe. Wenn an den ersten Orten bei dem vorausgehenden Falle ausdrücklich שהשיאה אביה gesagt wird, so ist Dies nöthig, weil dort von einer Taubstummen die Rede ist, welche auch in ihrer Volljährigkeit als vollständig unzurechnungöfähig betrachtet wird und nur durch den Vater übergeben werden kann. Bei einer Minderjährigen aber ist cs selbstverständlich, daß die Heirath durch den Vater geschieht, und wäre die Rede von einer Waise, so müßte ausdrücklich

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