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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1863-01-01 · 2 (1863) · p. Seite 97

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
2 (1863)
Issue
2 (1863)
Date
1863-01-01
Page
Seite 97 (sequence 17)
Language
German
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11. Chalizah. 97 und nicht als ehemaligen Brauch, sondern mit den einleitenden Worten: |)תכ und ebenso Jeb. o. 12 Ende, d. h., wie der Erklarer richtig bemerkt, in Babylonien schreibe man ein solches Document. In der That hatte man später in Babylonien diesen Brauch wieder ausgenommen und wurde das Document גט ה,) גיטא) genannt (Jebam. 39 b. 1069.), gerade wie man dort auch ein vollzähliges, ja ein aus fünf Personen bestehendes Gericht verlangte (das. 101b). Allein in der mittleren Zeit, von Akiba bis in die letzte Zeit der Amorcüm, war dieser ״Schetar" ganz abgekommen, so daß die babyl. Gern, von diesem Brauche der früheren Zeit gar Nichts erwähnt, ja zu Moed katon 3, 3 mit keiner Sylbe diesen ״Schctar" bespricht, so daß man mit Recht vermuthen darf, der Satz sei in der babyl. Mischnah gestrichen gewesen und erst später wieder eingefügt worden. Selbst in den Exemplaren Raschi's und Maimonides' scheint der Satz nicht im Texte der M. gestanden zu haben, da auch sie kein Wörtchen der Erklärung für ihn haben. Erst später wurde der Brauch in Babylonien wieder ausgenommen, und trotzdem, daß nun Kairo in Halachoth gedoloth (ed. Wien 50 d) ein weitläufiges Formular dafür hat, nach ihm auch Alfasi und Ascher b. Jechiel Jeb. 6. 12 Ende, wie Maimonides im Codex (Jibbum 4, 30), Jakob b. Ascher (Tur Eben Ha-Eser 6. 169 Ende), so bemerkt dennoch Jsserles in Darkhe Moscheh 8 35 ausdrücklich (nach Margalith), es sei bei uns nicht Brauch, einen solchen Chalizah-Get zu schreiben, und in Schulchan aruch ist blos ganz gelegentlich von ihm die Rede. Also auch dieser ״Schetar" — der nicht mit dem obengenannten in neuerer Zeit ausgekommenen Versprechen des Schwagers, einst vorkommenden Falles zum Chalizahact bereit zu sein, verwechselt werden darf — oder ״®et" ward der Chalizah genommen. II. Ein merkwürdiges Analogon bieten in ihren: geschichtlichen Verlause die Bestimmungen über die Art, wie ein als verwaistes Kind durch Mutter oder Brüder verheirathetes Mädchen eine gültige Weigerung aussprechen könne, in dieser (ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen) Ehe zu verharren (מיאון), so daß es angemessen erscheint, in sie, die eine so ähnliche Geschichte haben mit der von JLbbum und Chalizah und erhellende Schlaglichter darauf werfen, etwas näher einzugehen. VmtiljahresschM. II. 2. 7

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