Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 2 (1863)
- Issue
- 2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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94 11. Chalizah. stimmuug, daß die Fungirenden die Bibel lesen können, ist nicht als eine Nothwendigkeit für ihre Funktionen zu betrachten, sondern blos daß sie nicht geradezu Unwissende seien, daß sie vielmehr, wenn sie auch nicht Mischnah verstunden, nicht im Lehrhausc mit thätig sein können (יודעי! לשנות), doch den untersten Grad der Kenntnisse sich ungeeignet haben. Die bab. Gem. (1019.) setzt es mit der Function in Verbindung, sie sollten die Klage der Wittwe, die Weigernng des Schwagers und der crsteren Wehcspruch ״)vie Richter" vorlcsc» können, 2שיודעי[ להקחת 2עי[ דיי^י. ES ist Dies im Sinne der bab. Gem., die überhaupt das Ganze wieder zu höherer Feier zu erhebe!; bemüht ist. — Während man nun in der Mischuah an der eigentlichen Stelle, wo das Verfahren bei Chalizah anzngeben war, den alten Kanon nicht ungcändert stehen lassen durfte, ließ man ihn an den! Orte, wo dessen blos gelegentlich Erwähnung geschieht, nämlich Sanh. 1, 3, ungeändert in seinen! alten Ausdrucke, sich daraus verlassend, daß der Studireude das Nähere und Berichtigte am geeigneten Orte aufsuchcn werde. Auch die jerns. Gem. geht dort gar nicht auf die Sache ein, bemerkt nur, daß man ehedem auch ein gerichtliches Docnment über die vorgenommeue Chalizah ausgenommen habe. Sic will damit offenbar sagen: Diese Bestimmung, daß die Chalizah von Richtern zu vollziehen sei, hängt über- Haupt mit der alten Auffassung zusammen, die Procedur als eine gerichtliche zu betrachten, aber diese Auffassung mit ihren Consegucnzen ist veraltet und diese sind daher aufgehoben (über das genannte Document vgl. weiter unten). Die dab. Gem. hingegen hat zu Sanhedrin nicht ein erklärendes Wort, so daß die Vcrmuthnng nicht unberechtigt ist, der ganze Satz sei dort in der Mischnah gestrichen und erst später wieder restitnirt worden. Wir erkennen jedenfalls, daß der Act der Chalizah, welcher biblisch können müßten, um vorsagen zu können; es ist vielmehr blos eine lose gelcgentliche Anknüpfung, wie Dies häufig vorkonunt. Zum Ueberflusse fügt die Gem. noch hinzu: ״ ,ולא עבדין כןman thut nicht also", es ist nicht Brauch, daß der Wittwe vorgesagt werde. Der Erklärer zur jer. Gem. jedoch glaubt, beide Sätze stünden in! engen Zusammenhänge, er faßt daher לקרות nach der Lab. Gem. als לתקרות, glaubt סמכותו למקרא bedeute, man habe die Bestimmung, daß sie vorlesen müßten, einem Bibelverse angelehut, und er muß daher die Leöarl ändern und zwar in: .. מ״ד אפילו אץ ... עד שלא ומ״ר ותן שיתו . . . משסמכוהו למ'. Dies ist jedoch Mißverständnis der Stelle.