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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1863-01-01 · 2 (1863) · p. Seite 92

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
2 (1863)
Issue
2 (1863)
Date
1863-01-01
Page
Seite 92 (sequence 12)
Language
German
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92 zu einem jeden Gerichtshöfe mindestens die Zahl von Dreien erfordert, und so ist auch von den Lehrern, welche es in Gegenwart von Zweien gestatten, gerade wie bei Akiba der Act als ein solcher bezeichnet, der einer gerichtlichen Procedur überhaupt nicht bedarf. Diese der ausdrücklichen, von der alten Halachah wiederholten Vorschrift der Bibel so entschieden widersprechende Entscheidung muß nothwendig auf einer gänzlich geänderten Auffassung des Actes beruhen. Man betrachtete ihn nämlich nun nicht mehr als einen Aet der Anklage vor dem Gerichte, dessen Abhülfe angerufen und durch eine feierliche Procedur bewirkt ward, sondern als einfache Eigenthums- Entäußerung, d. h. Losgebung der Wittwe, von Seiten des Schwagers, und für diese genügte seine bloße Willenserklärung, die hier, um nicht den Buchstaben der Bibel ganz aufzuheben, durch die Chalizah verstärkt wird. Mit dieser Auffassung nun des Chalizahactes als keines strenggerichtlichen, hängt es auch zusammen, daß nach einigen Lehrern derselbe auch Nachts vorgenommen werden dürfe, zu welcher Zeit kein Gerichtsaet vollzogen werden darf, eine Anstcht, die die Mischnah adoptirt (Jeb. 12, 2, vgl. jer. das. 12, 1). Ferner dürfen bei gerichtlichen Proceduren höherer Art Proselyten als Richter nicht fungiren. Auch für die Chalizah verlangt die strengere Ansicht deren Ausschluß (Sifre zur Bibelst., bab. Jeb. 101 b), während die erleichternde Ansicht auch Dies gestattet (jer. a. a.-O.). Endlich ist auch die Qualität der Fungireuden in einer eigenthümlichen Weise ihrer ganzen Autorität entkleidet worden. Man hat nämlich einenseltsamen Compromiß zwischen der biblischen Vorschrift und dem alten strengeren Herkommen einerseits und der neuen Anschauung, welche die gerichtliche Procedur für ganz überflüssig hält, andererseits abgeschloffen; man ließ es bei drei Fungirenden, vor denen der Aet vorgenommen werde, aber sie brauchten keine qualifieirten Richter zu sein, einfache unwissende Privatleute sollten dazu genügen. Diesen Compromiß drückt die Hauptstelte in der Mischnah (Jcb. 12, 1) aus mit dcn Worten: מצות חליצה בשלשה trachtet wird von Jsmael schlechtweg, herrscht große Verwirrung; aus unserer Stelle dürfte man zu einer Jdentifieirung desselben geneigt sein. — Jedoch ist es sehr unwahrscheinlich, daß Jsmael, der an der alten Halachah festhielt, einer solchen erleichternden Ansicht sich zugencigt haben sollte. Ueber die Vollziehung bei Nachtzeit vgl. sogleich weiter. t , . . ...

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