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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1863-01-01 · 2 (1863) · p. Seite 89

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
2 (1863)
Issue
2 (1863)
Date
1863-01-01
Page
Seite 89 (sequence 9)
Language
German
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89 den Unsegen des Zwiespaltes zu tragen zwischen dem aufgeklärten Schwager, der dieselbe für unnöthig erklärt, und den! Rabbiner, der vielleicht auch Ansprüche auf aufgeklärte Gesinnung erhebt, aber doch ״sich gewöhnt hat, sich möglichst enge an den Eben Ha-Eser zu halten." Dieser ״Eben Ha-Eser, der Stein der Hülfe," wird nun der armen Frau zum Steine des Anstoßes und des Strauchelnd. Um den etwaigen Einspruch des Schwagers zu verhindern, hatte sich der Gebrauch festgestellt, daß man alsbald bei der Hochzeit den Bruder das schriftliche Versprechen geben läßt, er werde gegebenen Falles den Act vornehmen, daß derselbe, wie man es bezeichnete, einen ,שטר הליצך ausstelle und unterzeichne. Von diesem ״Schetar" wissen die Codices durchaus Nichts, und er hat auch gar keine Bedeutung; er ist lediglich ein Versprechen, das moralische Kraft ansprechen mag, aber durchaus nicht bindend ist, dessen Erfüllung nicht erzwungen werden kann, ja nicht erzwungen werden darf. Deßhalb ist der Gebrauch an vielen Orten auch längst schon wieder geschwunden — wie ich ihn z. B. seit zwei Jahrzehnten schon ignorire —, und man hat auch kein Mittel in Händen, den Bruder zur Ausstellung zu bewegen, wenn er sie, wie neuerdings mehrfach vorgekommen, verweigert. Es ist schon hinlänglich nachgewiesen, daß die Chalizah alle innere Berechtigung eingebüßt hat, blos als todtes Residuum noch unrechtmäßiger Weise den Platz einnimmt. Bereits in der Rabbiner- Versammlung des Jahres 1846 legte ich einen Bericht vor, der die Abschaffung derselben beantragte. Der Bericht konnte damals nicht mehr zur Verhandlung kommen, und so unterblieb dessen Besprechung. Ich selbst habe freilich keinen Anstand genommen, in einzelnen Fällen die wissenschaftlichen Ergebnisse praktisch anzuwenden. In einem Falle, da ein Schwager, in Mißverhältnissen mit der Wittwe stehend, die Vornahme der Chalizah verweigerte, habe ich deren Trauung ohne Chalizah vollzogen. Ein anderer Fall enthüllte wiederum Mißstände, die sich aus der Combinatiou mit noch andern veralteten Begriffen erzeugen. Eine durch Chalizah befreite Frau wird nämlich als eine von dem Schwager Geschiedene betrachtet, eine Geschiedcne gilt aber noch heute als eine Verstoßene, גרושה, nach biblischen Begriffen, also als eine Bescholtene; die angeblichen Abkömmlinge aus dem Geschlechte Ahron's gelten ferner noch heute als biblischer Priesteradel, dem gewisse Ehen, unter anderen auch mit der Geschiedenen, d. h. Verstoßenen, als seine Würde verletzend, unter-

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