Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 1 (1862)
- Issue
- 1 (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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HI. Die Levirats-Ehe. 27 Somit war der Eingriff des Levirats-Gesetzes in das Erbrecht so gut wie ganz beseitigt, aber es blieb sein Eingriff in die Ehe- Verbote. Doch auch dieser mußte dem so ganz unbedingt lautenden Verbote der Brudersfrau gegenüber sehr bedenklich erscheinen. Konnte dieses Verbot zu einer Zeit und in einem Stamme, wo die Entsrcmdung des Familicnbcsitzcs, wozu auch die Wittwe gehörte, zu verhüten als die Hauptsache galt, in einem solchen Falle als nnanwendbar erscheinen, so mußte jetzt, wo zähe Festhaltung des Familienbesitzes gar nicht so hoch stand und man dieselbe auch wirklich in Lcviratsfä'llen umging, die grundlose Uebertretung dieses Verbots hinsichtlich der Drudersfrau viele Bedenken erregen. Am meisten mußte das Gewissen der Samaritaner sich dagegen sträuben. Sie hatten allerdings nicht minder als die Inden den ganzen Pentateuch als verbindlich übernommen, und so konnte die verpflichtende Kraft des Levirats nicht in Abrede gestellt werden; dennoch blieben für sie, als Ueberreste des Reiches Israel oder doch als ein Misch- Volk, dem solche Ueberreste einverleibt waren, immerhin Erinnerungen aus den Anschauungen des Stammes Joseph lebendig, gerade wie umgekehrt bei den Juden die Erinnerungen aus dem Stamme Juda. Wenn für diese demnach jedenfalls der Brauch der Levirats-Ehe als alte Ueberlieferung sich vorfand, so war er jenen etwas ganz Neues, dessen Einführung um so schwerer werden mußte, wenn derselbe Pentateuch, dessen Verbindlichkeit es ihnen auferlegte, wiederum Vorschriftcn enthielt, die dadurch verletzt werden mußten. Es ist daher ganz natürlich, daß sie zunächst eine Ausgleichung zwischen den beiden anscheinend widersprechenden Gesetzen herzustellcn versuchten. Sie glaubten die Levirats-Ehe auf den Fall beschränken zu müssen, wenn der Mann stirbt, nachdem er sich zwar das Weib angetraut, aber noch keinen ehelichen Umgang mit ihr gepflogen hatte; sie heißt dann NONd-, nicht נשואה, wird zwar vollkommen als verheirathete Frau betrachtet, ist ja aber doch noch Jungfrau, und somit kann, glaubten die Samaritaner, der überlebende Bruder eine Pflicht der Pietät üben, wenn er die Angetrante seines Bruders zum Weibe nimmt, ohne daß er damit eine natürliche Blutschande begeht, da ja der Verstorbene ihr nicht beigewohnt hatte. Daß die alten Samaritancr das Gesetz so auslegten und handhabten, berichten die thalmu- כאן יקום על שם אחיו ונאמר להלן על שם אחיהם יקראו בנחלתם, מה שם . האמור להלן נהלה אף שם האמור כאן לנחלה