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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1862-01-01 · 1 (1862) · p. Seite 25

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
1 (1862)
Issue
1 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 25 (sequence 28)
Language
German
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in. Die Levirats-Ehe. 25 Numeri den Töchtern eines ohne Sohn verstorbenen Mannes, das Erbe znspricht, so konnte das Gesetz der Levirats-Ehe auf einen solchen Fall keine Anwendung finden und mußte auf den beschränkt werden, wenn ein Mann völlig kinderlos stirbt, also auch ohne Hinterlassnng von Töchtern, die Worte 5 ובן אין לו Mos. 25, 5 mußlen "daher übersetzt werden: er hat kein Kind, (nicht: keinen Sohn), also auch keine Tochter, wie schon die Alexandriner es mit c7t8Q!j,a wiedergeben. Allein auch für diesen Fall erwähnt das Erbgesetz nicht die Ucbertragung des Erbrechtes auf den ersten der Levirats-Ehe entsprofscnen Sohn, vielmehr spricht es dasselbe schlechtweg den überlebenden Brüdern zu; dieses Stillschweigen mußte schon früh als bedeutlich erscheinen, und die von den Thalmudistcn, allerdings sehr künstlich und gewaltsam unternommene gänzliche Lostrennnng der Erbberechtigung von der Levirats-Ehe war sicher schon in der vorangegangenen Zeit Lebensbrauch gewesen. Man ließ die Verpflichtung zur Levirats-Ehe gelten, gab aber nicht zt!, daß sie auch eine Aendederung in der Erbfolge bewirke, theilte vielmehr die H i nt erlassen sch as des kinderlos Verstorbenen dessen Brüdern itlsgcsammt (oder dem überlebenden Vater, dem man noch ein Vorrecht vor den Brüdern einräumte) zn, selbst dann, wenn die Wittwe von einem der Brüder geehelicht und aus dieser Ehe ein Sohn erzielt wurde. Daher wird in der Anordnung der Erbfolge, welche die Mischnah Baba bathra 8, 2 anfnimmt und welche sichtbar das Gepräge einer älteren Zeit an sich trägt, das Recht des Levir und des aus der Levirats-Ehe entsprossenen Sohnes an dem hinterlassenen Erbe eines verstorbenen Bruders völlig übergangen; daher sagt auch noch R. Juda, — dessen Ansicht merkwürdiger Weise die späteren Gemaristen (in der jerusalemischen Gemara sämmtlich, in der babylonischen erst allmälig verdrängt) als für die Praxis geltend adoptiren — offenbar auf ältere Traditionen sich stützend, der Levir habe kein Anrecht auf das Erbe, wenn des Verstorbenen Vater noch am Leben sei (Mischnah Jebamoth 4, 7*). Die anderen Lehrer freilich wollen den Buchstaben der Bibel nicht preisgeben und kehren dennoch nicht ganz zn ihm zurück. Sie behaupten nicht, daß der erstgeborne Sobn aus der Levirats-Ehe ausschließlich in den Besitz der Hinterlassenschaft gelange, vielmehr sprechen sie es einfach dem Levir selbst zu, so daß auch dem Erbgesetze, welches blos von den Brüdern als Erben weiß, .הכינם את יבמתי אם יש שם אב נכסים של אב (*

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