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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1862-01-01 · 1 (1862) · p. Seite 20

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
1 (1862)
Issue
1 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 20 (sequence 23)
Language
German
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20 Hl. Die Levirnts-Eh?. Anwendung nicht selten finden mußte, sonst gar kein Antrieb gefunden haben, ihrer zu gedenken? Und die Gesetzgebung der übrigen pentateuchischen Bücher, konnte sie ein so wichtiges Institut mit vollem Stillschweigen übergehen, selbst da, wo sie an dasselbe so nahe anstreist, ja selbst da, wo ihr Stillschweigen es zu bekämpfen scheincn muß? Denn zwei Male wird im Lcviticus (IS, 16. 20, 21.) der eheliche Umgang mit des Bruders Frau hart verpönt, und jede leise Hindeutung, daß in gewissen Fällen derselbe nicht allein erlaubt, sondern geboten sei, fehlt. Ja, in dem Erbrechte scheint geradezu ein Widerspruch zwischen diesem Institute und der sonstigen pentateuchischcn Gesetzgebung vorzuliegcn. Nach dem einfachen Sinne nämlich der Worte אי[ לו pl, welche das Gesetz im Deut. (V. 5) gebraucht, wird dasselbe offenbar auf alle Fälle ausgedehnt, wenn ein Mann ohne Söhne stirbt, mag er auch Töchter hinterlassen, der erstgeborene Sohn, welcher dann aus der Levirats-Ehe erzielt wird, erhält das Erbe des Verstorbenen, während die Töchter des Verstorbenen leer ausgehcn. Gerade das Gegcntheil schreibt aber das Gesetz in Numeri vor, und zwar mit großer Feierlichkeit und Ausführlichkeit (27, 1—11). Bei der Gelegenheit der Töchter des Zelofchad, der dem Stamm Mauasse's, Sohnes Josephs, angchörte und ohne Söhne starb (p אי[ לו V. 4), wird als allgemeines Gesetz festgcstcllt, daß wenn ein Mann stirbt, ohne Söhne zu hinterlassen (אין לו pl V. 8), das Erbe dann seiner Tochter zugewendet werde, also nicht daß die zurückgebliebene Wittwe den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu hcirathen habe und der aus dieser Ehe erzielte älteste Sohn der Erbberechtigte sei. Und selbst wenn man das Gesetz im Deuteronomium dahin deuten will, daß es blos eintrete, wenn der Mann nicht allein keinen Sohn, sondern überhaupt kein Kind, also auch keine Tochter hintcrläßt, beim Vorhandensein einer Tochter aber keine Levirats-Ehe stattfindct, das Erbe vielmehr dieser zufällt, bleibt es noch immer auffallend, daß selbst für den Fall, daß auch keine Tochter zurückblcibt, den das Erbgcsetz ausdrücklich in V. 9 bespricht, nicht etwa bestimmt wird, daß die Wittwe dann die Levirats-Ehe einzugehcn hat und der erste Sohn aus dieser Ehe erbt, sondern ganz einfach den Brüdern des Verstorbenen das Erbe zugesprochcn wird.» Diese auffe-cklenden Erscheinungen finden nur dann ihre Erklärung, wenn wir ein^ offenes Auge haben für den Gegensatz, der sich Ln der ganzen israelitrsL./en Entwickelung zwischen den beiden hervorragenden

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