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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1862-01-01 · 1 (1862) · p. Seite 15

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
1 (1862)
Issue
1 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 15 (sequence 18)
Language
German
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II. Der II. März 1862. 15 setzes (§ 19), die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (8 20), Unterricht zu crtheilcn und Unterrichts-Anstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat (8 22), bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die confessionetlen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen (8 24). Diese und einige andere Artikel der Verfassung geben Grundzüge, welche freilich die Handhabe zu den abweichendsten Maßnahmen bieten können, aber ihrem eigentlichen Wesen nach doch bestimmt genug sind. Dies fühlten auch die Heißsporne der Reaction sehr wohl, sie wollten deshalb ihr sonst glücklich bewährtes Revidirungstalent auch hier versuchen und den Inhalt dieser Grundgesetze in das Gegentheil „revidiren". Allein die Verwaltung verwies ihnen diese überflüssige eifrige Consequenz; die Verfassung ward blos — soweit man eben nicht mit ihr zufrieden war — als Verheißungen enthaltend bezeichnet, die erst durch Specialgesetze zu rechtlicher Verbindlichkeit gelangen könnten, bis zu deren Emanirung beständen die bisherigen Specialgesetze, wenn auch mit dem Inhalte der Verfassung Ln schneidendem Widerspruche, in voller Kraft, und mit deren Hülfe werde man ruhig verwalten und die Verfassung von selbst zu — werthlosem Materiale degradiren. Die engherzige Christlichkeit, in welche man den Staat schon früher einzuschließen versuchte, wurde nun wirklich ausgeführt, der abtödtendste Confessionalismus sollte die Seele des Staatslebens werden, der todte Buchstabe veralteter Kirchensatzungen auf den Thron erhoben werden. Juden und Judenthum galten — und nicht mit Unrecht — als erbitterte Feinde solcher restaurirenden Staatsweishcit, und sie wurden als Feinde behandelt. Ziehen wir einen Schleier über diese Zeit tiefen Verfalls! Sie ist in ihrem Kampfe gegen Gott, dessen Namen sie mißbrauchte, untergegangeu, und dennoch liegen wir noch krank darnieder an ihren Folgen! Noch ist 8 12 der Verfassung, unsere ina§na eliarta, ein todter Buchstabe. Zwar ist er von der Regierung als zu Recht bestehend, nicht blos als tönende Verheißung anerkannt worden, aber seiner Ausführung werden noch die mannichfachsten Hindernisse entgegen gestellt. Das Ganze, was in den letzten Jahren für die Juden erreicht worden, ist das Recht zur Bekleidung eines Schulzenamtes, das Recht, den Kreisständen beizuwohnen, die Anstellung mehrerer Rechtsanwälte; in den innersten Mittelpunkt des Staatslebens darf noch immer kein Jude eindringen. Man stellt nun nicht

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