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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1862-01-01 · 1 (1862) · p. Seite 14

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
1 (1862)
Issue
1 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 14 (sequence 17)
Language
German
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14 II. Der n. März 1862. staben und dem Geiste des Edicts von 1812 hatte freilich doch nun ihren Ausdruck gefunden; jede obrigkeitliche Stellung eines Inden, und Dies im weitesten Sinne des Wortes, ward untersagt, jedes Eingreifen in den öffentlichen Volksuntcrricht ward verhindert, nur einiges als unschädlich Erachtete geduldet. Synagogcn-Gemcinden mit korporativen Rechten sollten erstehen; da jedoch die beabsichtigte politische Sonderung der „Jndenschaflcn" durch die Bcrathung ausgemerzt wurde, so war die Verfassung, die nun den jüdischen Gemeinden eine berechtigte Stellung verlieh, ein Schritt, der günstig für die innere Entwickelung sein mußte. Religiöser Einfluß war den Gemeinden versagt, und die jüdische Trauung, das Einzige, was bis dahin analog einem kirchlichen Acte, auf das Staatsleben von Wirksamkeit war, mußte ihre Berechtigung an eine richterliche Civilehe abgeben. Kaum hatte jedoch diese Richtung ihre Frucht für die Juden gezeitigt, die, wie gesagt, vielfach von gesünderen Säften durchströmt war, als sie ihr einflößcn wollte, so brach sie vollständig zusammen an dem Widerstreite mit dem ganzen Geiste der Zeit. Der feste Boden, welcher nun aus den stürmisch wogenden Fluthen und der bald darauf folgenden Eindämmung derselben sich ergab, war die Verfassung von 1850; sie selbst bekundete schon manche innere widersprechende Elemente, und die Behandlung, die sie dann erfuhr, zeigte, daß sie doch für die herrschenden Kreise eigentlich nicht den festen Boden zur freundlichen Pflege, sondern den Ausgangspunkt abgeben sollte zu gesetzgeberischen Versuchen nach dem auf kurze Zeit verlassenen Standpunkte der mittelalterlichen Restauration. In Beziehung auf die Stellung der Juden im Staate verheißt die Verfassung: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses . . . wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse (§ 12), die Religions-Gesellschaften..., welche keine Corporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erhalten (ß 13), die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt (Z 14), die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Rcligionsgescllschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig (K 15), die Einführung der Civil-Ehe erfolgt nach Maßgabe eines besonderen Ge-

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