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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1862-01-01 · 1 (1862) · p. Seite 11

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
1 (1862)
Issue
1 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 11 (sequence 14)
Language
German
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II. Der II. März 1862. 11 Stellungen im Heere gelangt waren, aus denselben entfernte. Der Vorbehalt, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen, „inwiefern die Juden zu öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können", blieb nicht blos Vorbehalt, vielmehr wurde deren Ausschließung als selbstverständlich betrachtet und mit peinlicher Consequenz auch auf unbesoldete Ehrenämter möglichst ausgedehnt. Während man es hier mit gesetzlichen Anordnungen zu thun hatte, die, wenn sie auch nach dem ganzen Geiste des Gesetzes als theilweise Verheißungen betrachtet werden durften, der zukünftigen Erwägung überlassen waren: so wurde eine andere ausdrückliche Bestimmung, welche als eine nothwendige Folge der Erklärung, daß „die für Einländer zu achtenden Juden gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen sollen", unzweideutig ausgesprochen wurde, nämlich daß „sie daher akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten können", — diese Bestimmung wurde zuerst unter mancherlei Vorwänden in der Schwebe gehalten, endlich bei dem Drange eines vorliegenden Falles geradezu aufgehoben. Daß dem Schluß-Paragraphen des Edicts, wonach „die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichtes der Juden Vorbehalten werden", keine weitere Folge gegeben worden, ist unter solchen Umständen natürlich, auch von keinem besondcrn Nachtheile gewesen. Für den Jugendunterricht bedarf es neben der allgemeinen Gesetzgebung keiner besonder», ja ist jede Special-Gesetzgebung anomal und hat für die Dauer eher nachtheilige Folgen. Für die inneren religiösen Verhältnisse ist das Fernbleiben einer staatlichen Einmischung gerade heilsam, und werden der naturgemäßen Entwickelung ebenso die künstliche Förderung wie die fremdartigen Einflüsse erspart. Allein das Judenthum und die jüdischen Gemeinden wurden doch damit zu bloßen beliebigen Vereinigungen hinabgedrückt, die außerhalb des ganzen Staatsorganismus standen, nicht als geschloffene und berechtigte religiöse Corporationen betrachtet, die in freier Verfassung ihre Angelegenheiten selbst leiteten. Die Gemeinden entbehrten des gesetzlichen Schutzes, für die Bestreitung ihrer nothwendigsten Bedürfnisse gesichert zu sein, wenn nicht ein augenblicklicher Einfall eine Gemeinde, wie Berlin, damit begünstigte, oder frühere fremdländische Gesetze, wie am Rhein, eine Consistorialversassung aufrecht erhielten, oder endlich eine Schuldenlast, welche mittelalterliche Bedrückung den Gemeinden vererbte, wie Ln der Provinz

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