Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- X. (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 153)
- Language
- German
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147 wie seine Günstlinge, um ihre Gunst zu gewinnen, mit Ge schenken überhäufte, die sicherlich bedeutend genug waren, um neben den Einkünften, die er aus seinen eignen Besitzungen zog, ihm die Möglichkeit, den seiner Würde geziemenden Glanz zu entfalten, zu gewähren1) und mehr betrugen, als die später zur Unterhaltung seines Hofstaats erhobenen festgesetzten Steuern.1) Die materiellen Vorteile, die eine nähere Verbindung zu bieten schien, bewogen selbst hochangesehene Persönlichkeiten in den Kreis seiner Höflinge zu treten und sogar das Zeichen der Abhängigkeit, sein Wappen, an ihren Gewändern zu tragen2). Arme Gelehrte erhielten ihren^Unterhalt an seiner Tafel und hiessen desshalb ״die Gelehrten vom Hause des Reschgola“3). Dieselben werden, wenn sie tüchtige Gesetzeskenner waren, gewöhnlich zugleich die Regelung des Haushalts nach religionsgesetzlichen Vorschriften, deren der Fürst seihst, mochte er auch gelegentlich in das religiöse Genre fallende Fragen an die besuchenden Gelehrten richten4), wenig kundig Kauf eines Grundstücks dasselbe im Namen des Rescbgl. zu erwerben vorgab, um mit dem auf dessen Namen lautenden Kaufbrief den Besitz vor Reklamationen und Gewalt zu sichern. B. K. 102 b. f. cf. S. 154 Anm. 1. 4) Zu Benj. von Tudela’s Zeit (um 1170) erhob der Exilarch Daniel eine bestimmte Steuer (ed. Asher I, 03), nach Nathan Babli betrug dieselbe gegen 700 Golddenare unter dem derzeit. Fürsten David ben Sakkai (c.940 cf. Grätz V, 147), ausserdem hatte er das Recht, eine Zwangssteuer einzutreiben (bei Juch. 93a). 2) Das Siegel des Exilarchen trägt selbst Ghinena b. Schila aus dem יבי שילא einem der angesehensten Häuser Babylon’s, das bei der Exilarchenkour nach jer. Taanith 68a Abschnitt IV den zweiten Rang beanspruchte- und einnahm. Auch Nachman b. Jacob u. Acha b. Jakob gehören in diese Klasse cf. weiter S. 151 f. Die Einzeichnung von Namen u. Titel des Fürsten in die Gewänder seiner Höflinge galt übrigens den Arabern als eine pers. Sitte, die sie selbst später annahmen. S. Kremer ״Kulturgesch. des Orients״ II, 293. Cf. unten 150 ff. 3) רבני דבי ריש גלותא Schabb. 58a, Sukka 31a. 4) So fragt der Exilarch den Huna (f 297) nach dem Sinne einer Schriftstelle Sanhedrin 44 a, Huna und Ghisda nach dem Grund des Verbots der Hochzeitskränze Gittin 7 a (viell. der Exilarch Huna Il.f? Seite 87 Anm. 2), R. Hamnuna (f 322) nach dem Sinne eines Schriftverses Schabb. 119a. Ausnahmen von, diesem bei den Exilarchen gewöhnl. Mangel an Wissen finden wir bei Ukba I. (c.210—c.240 cf. 81 f.) u. Ukba II, der sogar wie s. Brud. Nehemia 10*