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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1890-01-01 · X. (1890) · p. Seite 143

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
X. (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 143 (sequence 149)
Language
German
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143 niedergelegten Traditionslehre heraus ein Gesetzessystem kon^ stornierten, das alle Seiten des gesellschaftlichen Lebens umfasste, während der Princeps, der mit dieser Entwicklung der Dinge, die ihn selbst in seiner persönlichen Freiheit oft empfindlich beschränkte, unmöglich einverstanden sein konnte, selbst die Hand dazu bieten musste, dass die so gewonnenen neuen Gesetze in’s Leben traten, ohne Zweifel, weil die Unterstützung der von religiösen Tendenzen gewöhnlich stark beeinflussten Sassaniden ihm im allgemeinen nicht sicher genug war, um es mit der bald tief im Volke wurzelnden neuen Richtung aufzunehmen. Der jüd. Fürst musste sich also damit begnügen, im ganzen unbestritten als Oberherr in jüd. Angelegenheiten anerkannt zu werden, auf dieselben aber nicht soviel Einfluss üben zu können, als dieser Stellung angemessen gewesen wäre. Dieselben blieben vielmehr, je intensiver und ausgebreiteter die jüd. Religionswissenschaft, auf Grund deren sie zu leiten waren, wurde, und je tieferes Studium sie erforderte, mehr und mehr den von ihm zur Verwaltung der einzelnen Ressorts bestellten Rabbinen überlassen. Selbst von der Rechtsprechung, einem der wichtigsten Teile seines Amtskreises, zog er sich allmählich fast völlig zurück. Während wir das Obergericht zu Samuels Zeiten unter M. Ukba’s I. Vorsitz finden,1) tritt schon unter seinen nächsten Nachfolgern ein von ihnen ernannter Oberrichter 2) (Nachman b. Jacob), der seinen Sitz am 1j Cf. oben S. 82 ff. *) Cf. Grätz IV, 326 f, Jost IV, 287 ff. Das Amt des Oberrichters (Ab beth Din) kommt noch am Ende der gaonäischen Periode als gleichbedeutend mit Hofrichter (^ל(דייך ד3ב aber dem Gaonat untergeordnet, vor. Cf. Brüll II, 35 Anm. 42. Er residierte am Hofe des Exilarchen, daher der Name ״Hofrichter“ (^לבב das öfter die Bedeutung ,Hoff hat, und das gleichbedeut. סחהא sind die gewöhnl. Ausdrücke für den des Reschglutha cf. Ket. 34a, 65b. Chul. 84b, Schabb 126b, Beza 23a.) Derselbe steht an der Spitze des furstl. Hofgerichts, das nam. in den Respons. ed. Harkawy öfter genannt wird. Cf. das. S. 378 unteu 148. Das letztere heist ״Resp.״ III, 389 cf. Ben Chananja iv, 141—142 באבא דמרותא oder ביה דינא דנשיא• S. Hai. ged. ed. Hildesheimer S. 86. Dass der Oberrichter am Hofe residierte beweist auch B. B. 65a. R Huna sagt: Die Halacha ist nach deiner (R. Naehman’s) Ansicht festzustellen, denn du hast am Rescbgluthahof ja täglich richterliche Entscheidungen vor Augen.

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