Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- X. (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 148)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2418846-2418861--1858-2420753- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
142 durch das palästinensische Patriarchat, (bis dahin unbestritten die höchste geistliche Behörde auch für Babylonien) geschmälert gesehen hatte1), und dessen Versuche sich dieses unbequemen Rivalen zu entledigen, erfolglos geblieben waren,2) schien nun an die Stelle des Patriarchen für Babylonien treten zu sollen. Nicht mehr dieser, sondern er war es jetzt, der den Rabbinen die Erlaubniss zur Ausübung ihrer richterlichen Funktionen erteilte,3) ja dessen richterliches Diplom wenigstens nach baby- Ionischen Anschauungen für Palästina ebenfalls galt,4) während das des Nasi nur für letzteres Land Bedeutung hatte.4) Um aber ein höheres Ansehen in religionsgesetzlichen Dingen zu behaupten, war bei der immer höheren Ausbildung des Gesetzessystems ein tiefes religiöses Wissen erforderlich, das der Reschglutha der im Grunde rein weltlichen Natur seiner Würde gemäss nur selten besass. Die Legislative ging vollständig in die Hände des Gelehrtenstandes über, dessen Mittelpunkt die beiden Akademien von Sura und Nehardea (an des letzteren Stelle trat nach 260 Pumbaditha) mit ihren Rektoren waren. Diese mit ihrem Senat (רבנן) waren es, 'die aus den kanonischen Rechtsquellen, der Bibel und der haupsächlich in der Mischna *) Oben S. 86 Anm. 1. *) Oben S. 64 ff. *) Sankedr. 5a »אמר רב׳ האי מאן רבעי למידן רינא ואי טעה מבעי למיפטרא לשקול רשותא מבי ריש גלותא, וכן אמר שמואל לשקול רשיתא מבי ריש גלותא“ »ßaü sagte: Wer eine richterliche Entscheidung treffen und nicht im Fall eines Irrtums den Schaden ersetzen’ will, der muss ein Diplom vom Reschglutha nehmen. Ebenso urteilt Samuel.“ Cf. oben S. 86 Anm. 3, cf. auch Sanhedr. 6a über Rabba b. Huna. 4) Sankedr. 5a "סשיטא מהבא להבא ומהתבש להחם מהני, ומהכא להתם נמי מהני׳דהבא שבט וההס מחוקק כדתניא לא יסור שבט מיהודא ומחוקק מרין ך-»רון» . . . . •.״Selbstredend gilt (das Diplom d. R. G.) für Babel u.. (das des Nasi) für Palästina, ebenso selbstredend gilt das erstere auch für Palästina: denn hier (in Babylon) ist das Scepter und dort der Gesetzestab; wie es heisst: ״Es soll nicht weichen das Scepter von Juda“ (Beresch. 49, 10) das sind die Rosche glutha in Babel, welche Israel mit dem Scepter beherrschen ״und der Gesetzesstab von seinea Füssen“ das sind die Enkel Hilleis, welche die Lehre im Volke verbreiten.“ Ueber das Verhältnis des Exilarchats zum Patriarchat nach der Volksmeinung cf. noch Seite 144 ff. Ein solches Diplom für Richter s. jetzt bei Harkawy III, 355.