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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1890-01-01 · X. (1890) · p. Seite 141

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
X. (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 141 (sequence 147)
Language
German
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141 siegreichen Sassaniden.1) Indessen brauchte der Keschglutha, wenn auch auf das Recht zur Vollstreckung der Todesstrafe, das auch das talmud. ungefähr gleichzeitig mit Ardashlr im jüd. Babylonien zur entschiedenen Herrschaft gelangte Gesetz keinem jüd. Gericht nach der Auflösung des ״Quaderhallen־ synhedriums“ zugestand,2) auf die Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit unter dem neuen Herrscherstamm nicht vollständig zu verzichten,3) wie es scheint. Von weit grösserem Einfluss als der Dynastienwechsel sollte die um dieselbe Zeit (n. 219) stattgefundene religiöse Umwälzung für das Principat werden.4) Anfangs freilich schien mit ihr eine Stärkung seines Ansehens und Ausdehnung seiner Befugnisse auf ein neues Gebiet, das rein religiöse, gegeben zu sein. Der Reschglutha, der mit Eifersucht bisher seine Macht, wie seine Einkünfte *) Baba Kamma 117a עד העירנו הוו Kl.״אמר לוה (רב) לרב □־ פחשאי דלא קפדי אשפיחוח דמיבש והשח^ איכ^ז פרסאי דקפרי אש״ד ״ ♦ואמרי מרדין מרדיןFrüher hinderten die Perser (Parther) die Voll־ Streckung der Todesstrafe nicht, wohl aber jetzt (die Neuperser); die sprechen: das ist Mord Mord! (מרדין erkl. Hajä Gaon angef. bei Raschi zu b. m. 39a s y.מחמת מרדין als e*n Pers* Wort im Sinne von הורגין• 2) Cf. Raschi zu Sanhedr. 27a s. v. ליכהיוהו לעיניה• 3) Sanhedrin 27a b. Ein gewisser bar Chama hatte einen Mord begangen. Da sprach der Reschglutha zu R. Abba b. Jakob (um 300) 0ןק עיין u. s. w. die in solchen Fällen gew. Formel der Uebergabe der Sache zur näheren Untersuchung an den Inquirenten (Jost IV, 241), wenn er wirklieh gemordet hat, “,מלבהייה לעיניך־ S°H man!km die Augen ausstechen (Jost. 1. c. die schon von manchen Gaonen (cf. Aruch s. v. כהה) gegebenen den Ausdr. im figürl. Sinn fassenden Erklärungen sind unmöglich und aus dem v. Raschi z. St. angegeb. Grund hervorgeg.) Der nehardeanische Rektor Chama (v. 356—377 Scholarch v. Pumbaditha) liess sogar eine der Buhlerei überführte Priestertochter nach streng mosaischem Recht verbrennen, und wenn die Sache auch mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und das erw. relig. Gesetz scharfen Tadel fand, so scheint man doch daraus, dass nicht, wie in einem weit weniger gravierenden Fall bei Raba (der einen Juden, weil er mit einer Perserin gebuhlt, so hatte geissein lassen, dass er an der Züchtigung starb Taanith 24a), das pers. Gericht einschritt (cf. auch B. B. 58a dazu Jost IV, 260), auf die Zustimmung des derzeitigen Exilarchen Abba Mar (c.350—c.370) schliessen zu dürfen, der sich sonst bei Shäpür II. über solchen Missbrauch der von ihm verliehenen Amtsgewalt beschwert hätte. 4) Cf. auch oben S. 74 ff.

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