Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- X. (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 138)
- Language
- German
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ausschliesslich Civilbeamter, wie die vom König in den verschiedenen Distrikten eingesetzten Satrapen, war, so wird, wie die dieser, so auch seine Hauptaufgabe die Sorge für die richtige Einlieferung der Steuern gewesen sein, für die er der Regierung zu bürgen hatte.1) Die ausserordentliche Höhe der Abgaben, die für die ärmeren Bewohner oft unersehwingbar waren 2) machte diesen Teil seiner amtlichen Pflichten zu keinem angenehmen.2) Als Oberherr der babyl. Juden war er ferner dem Grosskönig sicherlich für Ruhe und Ordnung unter denselben verantwortlich. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen war die Bedingung seiner Belehnung. Bei der Auffassung des Verhältnisses zwischen Grosskönig und Würdenträger als eines Vertrages, der erst abgeschlossen und dann durch eine schriftl. Urkunde bestätigt wurde, wird auch demReschgola eine solche ausgefertigt worden sein, wofür wir aus der arabischen Zeit, die in so vieler Hinsicht die frühere wiederspiegelt, ein direktes Zeugniss besitzen (bei Benjamin von Tudela ed. Asher I. S. 61 des hebr. *) Der schon von Grätz V, 461 f. für die arabische Periode gezogene gewiss richtige Analogieschluss aus der von Kremer gefundenen Bestätigungsurkunde eines Katholikos, welche zu den Amtspflichten desselben neben der Oberleitung der christl. Kirche und der Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten unter den Christen vor allem die Einziehung des Schutzgeldes von denselben und Ablieferung desselben an die Staatskasse rechnet, lässt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit auch für die persische Zeit in Anwendung bringen, da ja die pers. Staatsmaschine bekanntlich, soweit der Koran nicht Aenderungen erheischte, von den siegreichen Arabern fast völlig intakt gelassen wurde, also aus den arab. Einrichtungen sehr häufig ein Rückschluss auf die des Sassanidenreiches gestattet ist. (Vgl. Mordtmann in Zeitschr. d. D. M. G. XVIII, S. 16; die Bestätigungsurkunde des Katholikos findet man 1. c. Jahrg. 1853 S. 221). Ueber die einzelnen Steuerarten Nöldeke ״Tabari“ 241 Anm. 1. *) Cf.. Jebam. 46 a u. 8. Jost IV, 309, Nöldeke ״Tabari“ 241—246, 445. Cf. auch Jer. Sota Per. 5 Hai. 5 S. 20 b. Die Interessante Anekdote, wie der Reschglutha zur Lieferung einer, ein Zimmer von 40 Ellen im Geviert ausfüllenden Quantität Weizen verpflichtet, die im Rechnen schwachen Perser übertölpelt, indem er auf R. Huna’s Rat um Erlaubnis hittet, zweimal eine zur Ausfüllung eines Zimmers von 20 Ellen hinreichende Quantität statt dessen liefern zu dürfen, also die Hälfte erspart, beweist wenigstens, dass auch Naturallieferungen öfter vorkamen.