Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- VIII. (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- – (sequence 150)
- Language
- German
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145 (Gen. 29, 34 s. Zunz G. V. S. 253 A, b) gerade aus dem Sutta stammt, ist zweifelhaft; die in Amos 1, b aus אגדת האזינו citirte Stelle ist Sifrd Edit. Friedmann II, 322 d, vgl. Pesikta Ed. Buber 1, 38 a, Echa rabb. 1, 56. Directe Citate aus dem Deuteronomium-Midrasch sind bei älteren Autoren überhaupt nicht häufig. *) Bei Aboab wird der Rabba zweimal mit näherer Bezeichnung des Abschnittes eitirt (No. 247 aus c. 7j2), in den übrigen Anführungen wird aber mit dieser Bezeichnung nicht immer derselbe gemeint (s. Einl. p. 17). Der Verfasser hat Recht daran gethan, die Jalkut-Fragmente wie auch die im Bechai erhaltenen Citate in besonderen Abteilungen zusammenstellen, denn aller Wahrscheinlichkeit nach war ausser den beiden genannten Haggadawerken noch ein dritter Midrasch zu Deuteronomium vorhanden. Die haggadischen Erläuterungen, mit welchen in einem Münchener Codex der defecte Rabba ergänzt wurde und die in VQrliegender Schrift (p. 10—29) abgedruckt sind, weichen nämlich in Inhalt und Fassung so sehr von den entsprechenden Stellen der beiden anderen Midraschim ab, dass man sie als Bestandteile eines anderen Werkes ansehen muss (vgl. Abth. I. No. 7 und II. No. 24), das, wie es scheint, Bechai als Quelle gedient hat Der Verf. ordnet die in Jalkut erhaltenen Fragmente nach der Reihenfolge der Nummern, in welchen sie daselbst sich vorfinden; es wird also noch zu untersuchen sein, zu welchen Schriftstellen sie ursprünglieh gehörten, was sich nicht bei allen (wie bei No. 2 u. a.) so leicht eruiren lässt. Der Text wird genau wiedergegeben und, wo er schadhaft erscheint, in zutreffender Weise corrigirt, doch ist in dieser Hinsicht noch Manches nachzu- 1) Zu den in der Einleitung bezeichneten Stellen sind noch hinzuzu« fügen: Nachmani zu Chulin 17a (Rab. c. 4 No. 8) und Nissim Synh. 7a ■וה״ר דיר ז״ל פי‘ שמצא באלה הדברים רבה שלשופטים עצמן הוא מצור שיהיו זי־יזין כננד המקל וי־צועה שהן מכין בי שישמרו בעצמן שלא יהיה המכה הצריך להיוח מוכה• Leztere Stelle (Rab. 5 No. 5) ist wol nur inhaltlich eitirt, so dass nicht etwa für מע״צים (vgl. Pesikta rab. Ed. Friedm. 102 b) hier eine LA. 0ץךיוןי Zl1 constatiren wäre. Für ל0י מה שחוא iQ Pes. ist ebenfalls 211 לפי מעשן־־ןן lesen. 2) Letztere Stelle ist Einl. pag. VI nicht notirt; f. קע das. 1. קי״א. 10