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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1885-01-01 · VII. (1885) · page 139

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
VII. (1885)
Date
1885-01-01
Page
– (sequence 139)
Language
German
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135 Ganzen nicht unbekannt, doch ist durch die specielle Betrachtung und zusammenhängende Darstellung, die sie hier gefunden haben, aus ihnen erst ein klares geschichtliches Bild herausgestaltet worden, in welchem die Einzelheiten deutlich hervortreten und in die rechte Beziehung zu einander gebracht werden. Auch manches bisher nicht genügend beachtete Moment ist von dem Verfasser mit kundiger Hand an’s Licht gezogen und durch sorgsame Untersuchung festgestellt worden, so dasz wir über das jüdisch-römische Proselytentum des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts und über die Maszregeln, welche es auf beiden Seiten hervorrief, umfassende Kunde erhalten und den Zusammenhang dieser Erscheinung mit den damaligen Zeitereignissen begreifen. Wir müssen nur zunächst bemerken, dasz die Einführung eines Ersazes für das von dem Proselyten darzubringende Vogelopfer mehr durch theoretische Erwägungen als durch die Thatsache, dasz nach der Tempelzerstörung viele Heiden sich dem Judentume zuwandten, hervorgerufen wurde, indem nämlich eine unmöglich gewordene Gesezesübung durch eine ausführbare Vorschrift ersezt wurde. Es ist auch nicht daran zu zweifeln, dasz Pt. Jocbanan b. Sakkai diese früher in Uebereinstimmung mit seinem Lehrcollegium getroffene Einrichtung selbst wieder aufgehoben hat. Der Verfasser legt, indem er erweisen will, dass die Aufhebung erst in einer viel späteren Zeit erfolgt ist, groszes Gewicht darauf, dasz R. Elieser b. Jakob die fortdauernde Geltung jener Verordnung behauptete, was unerklärlich bliebe, wenn R. Jochanan sie auszer Kraft gesezt hätte. Der Name dieses Gesezeslehrers wird aber in dieser Controverse überhaupt nicht erwähnt. Der Passus כך היה ראב״י אומר Traetat Gerim c. 2 ist eine irrige Wiederholung des vorangehenden [מע[כב רא״בי אומר• Der Verfasser, der ihn dennoch in die Tosefta hineincorrigieren will, hat auch die Fassung des bab. Talmud (Arach. 8 a) gegen sich. Dieses Argument ist also hinfällig; die Sache verhält sich vielmehr so. Es war eine allgemeine Schulüberlieferung, dass nach der Tempelzerstörung jene Anordnung statuirt wurde, deren Urheber selbstverständlich nur R. Jochanan b. Sakkai sein konnte 1). Sie fand unbestrittene Anname, weil sie in der Reihe der unter seinem Namen tradirten neun Anordnungen (Sota 40 a) aufgezählt wurde. R. Simon b. Elasar, der dem Iezten Tanaitengeschlechte angehörte, modificirte sie jedoch mit dem Hinweise darauf, dasz R. Jochanan sie, als ihre Unzweckmässigkeit sich herausstellte, wieder aufgehoben hat. So wird es auch in der palästinischen Recension der Baraita (j. Schekalim 8, 4) dargestellt: אר״ש ביטלה ריב״ז מפני ההקלה• &er Passus נמנה עליך iü Babü ist übrigens nicht so unverständlich; er besagt, dasz R. Jochanan für die Aufhebung, die gewiss nicht ohne Widerspruch stattfand, einen Majoritäts- *) In R. hasch. 31a wird der Inhalt dieser Halacha dahin aufgefaszt, dasz derselbe R. Jochanan, der diese Einrichtung aufgehoben, sie früher selbst eingeführt hat. Nur so begreift es sich, dass sie als eine seiner Institutionen angesehen wird.

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