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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1885-01-01 · VII. (1885) · page 107

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
VII. (1885)
Date
1885-01-01
Page
– (sequence 107)
Language
German
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103 seine Anwendung fand, erst durch das frühere Vorhandensein einer solchen hervorgerufen wurde. Das Verbot, mündliche Lehre in schriftliche zu verwandeln, ist in der zweiten Temperiode nie auf einen ernsten Widerstand gestoszen. Der religiöse Brauch lebte im Volke und es würde Niemanden in den Sinn gekommen sein, davon schriftlich Vermerk zu nemen; auch die schlichten Erläuterungen zur Bibel wurden einer Aufzeichnung nicht für wert gehalten. Eine eigentliche Geltendmachung derselben erfolgte erst, als die Sadducäer ein schriftliches Strafgesezbuch einführten und dasselbe wegen der harten Bestimmungen, die es enthielt, beseitigt werden sollte (s. vorl. W. S. 13, Jalirb. 3, S 51 A. 135) Hier beriefen sich die Pharisäer mit Erfolg darauf, dasz die für das praktische Leben geltenden Normen im Schriftworte begründet sein müssen und eine besondere Aufzeichnung derselben, durch welche ihr Zusammenhang mit demselben gelöst und ihnen eine selbständige Autorität verliehen wird, unstatthaft sei. Wie man sich nun bei der Abfassung des Siegeskalenders (s. S 16) mit demselben auseinandergesezt hat, wird uns nicht berichtet. In der That befleiszigte mau sich bei Abfassung desselben der gröszten Wortkargheit. Kaum dasz den Namen und Daten der verzeichneten Tage irgend eine nähere Andeutung binzugefügt wird; es ist die passendste Veranlassung dazu gegeben, die freudigen Ereignisse, die im Andenken des Volkes fortleben sollten, darzustellen und dennoch wird über sie ein peinliches Stillschweigen beobachtet. Man will eben kein Buch schaffen, das mit der Zeit vielleicht den biblischen Geschichtsbüchern gleichgestellt werden könnte — bedurfte doch in den Augen der Gesezeslehrer auch die Abfassung des Buches Esther einer Rechtfertigung (j. Meg. I. 5, 6, Meg. 6 a; — und will auch halachische Vorschrifteil nicht schriftlich fiixiren. Es wird also ein dürres Register von Gedenktagen geschaffen, das halb chronistisch, halb halachisch und in beiden Hinsichten so unansehnlich ist, dasz man kaum daran denken kann, das Verbot der Schriftstellerei oder der Niederschreibung von Halacha’s dagegen in Anschlag zu bringen. Wurde nun an diesem alten Verbote nicht gerüttelt, so nahm doch die mündliche Lehre im Laufe ihrer mächtig fortschreitenden Entwickelung einen veränderten Charakter an; sie war mit der Zeit über das Schriftwort so weit hinausgewaehsen, dass sie unmöglich mehr in den engen Rahmen desselben eingezwängt werden konnte1). Besonders war es R. Akiba (s. ף Wenn aber der Verfasser S. 21 meint, die Thanaiten hätten vor lauter Ueberbürdung mit Halacha’s die nächstliegenden biblischen Belegstellen übersehen, so befindet er sich im Irrtum. In והמת יהיה לך ist nach talmudischer Auffassung blos ausgesprochen, dass man von dem todten Thier den eben gestatteten Gebrauch machen dürfe. Uebrigens wird ja in Pesach. 23 b das Gesez über den zu steinigenden Ochsen zur Vergleichung herangezogen (vgl. auch Mech. Ed. Friedm. 86 a.) — Auch das zweite Beispiel beweist nichts, da ביה דוד ei״ gebräuchlicher allgemeiner Ausdruck zur Be- Zeichnung des Herrscherhauses in der ersten Tempelperiode ist.

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