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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1885-01-01 · VII. (1885) · page 106

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
VII. (1885)
Date
1885-01-01
Page
– (sequence 106)
Language
German
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IRI
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102 Mit durchschlagenden Argumenten und unwiderleglichen Beweisen, mit deren Darlegung eine Entkräftung aller Einwände, die gegen sie vorgebracht werden könnten, sich verbindet, wird hier gezeigt und festgestellt, dasz mit vereinzelten und belanglosen Ausnamen das ganze talmudische Lehrgut in den Schalen nur auf dem Wege der mündlichen üeberlieferung forterhalten wurde, bis denn die Saboräer die Feder zu Hilfe nahmen und eine lange, in höchsten Masze productive und dennoch literaturlose Periode jüdischer Geistesthätigkeit durch Aufrichtung grosz angelegter Schriftdenkmäler, die die üeberlieferung der vergangenen Geschlechter verewigten, zum Abschlüsse brachten. Diese eigenartige Erscheinung, dasz inmitten eines Volkes, das aus seiner Vergangenheit eine so herrliche Literatur ererbt hatte und seinen ganzen Bestand an sie anlehnte, zu einer Zeit, in der auf seinem Boden das Gelehrtentum in voller Blüte stand, dennoch keine Schriftsteller auftraten und niemand darangieng, der Wissenschaft, deren Studium mit dem gröszten Eifer betrieben wurde, auch das fast unentbehrliche literarische Substrat zu schaffen, will natürlich auch erklärt sein. Der Verfasser erkennt nun in dem gegen die Niederschreibung der mündlichen Lehre gerichteten Verbot, auf welches dieselbe als auf ihre alleinige Ursache zurückzuführen ist, ein Seitenstück zu einer anderen gleichartigen Vorschrift, durch welche die Abfassung von Schriftwerken überhaupt untersagt wird, wie denn auch in Jahrb. II S. 115 kurz auf den Zusammenhang, der zwischen beiden besteht, hingewiesen wird. Das Verbot ist mindestens so alt als der Glaube an eine mündliche Lehre, diese war aber von Anfang an die Begleiterin des verlesenen Schriftwortes. Schlosz sich an den öffentlichen Vortrag desselben die entsprechende Uebersezung und Erläuterung an, wie das schon seit Einführung regelmäsziger pentateuchischer Vorlesungen gebräuchlich war (Neh. 8, 9), so war eine Unter- Scheidung zwischen dem aus dem Buche vorgelesenen Texte und der blos mündlich und gewiss auch durch eine hiezu bestellte Persönlichkeit besonders vorgetragenen Paraphrase bereits gegeben. Mit der Zeit wurde das mündlich Vorgetragene als ein mündlich Ueberliefertes angesehen1), dessen Nieder- Schreibung mau nicht erlauben durfte, weil man sich sagen muszte, es wäre dies ebenso wie die geschriebene Lehre von allem Anfang an aufgezeichnet worden, wenn nicht gerade die ganz specifische Absicht vorgewaltet hätte, es nur auf dem Wege der mündlichen Tradition der Nachwelt zu überliefern. Mit der Niederschreibung wäre der Begriff der mündlichen Lehre und damit auch das Wesen und die Autorität derselben aufgehoben worden. Wenn daher der Verfasser S 10 zu dem Schlüsse gelangt, dasz der Dualismus der schriftlichen Lehre und des mündlichen Gesezes nur durch das Verbot schriftstellerischer Thätigkeit genetisch zu begreifen sei, so musz doch derselbe dahin eingeschränkt werden, dasz dieses Verbot, das nur auf die Abfassung ganzer Schriften sich bezog, insoweit es auf die mündliche Lehre ף Nach Sab. 31a kennt bereits Schammai neben der schriftlichen eine mündliche Lehre.

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