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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1879-01-01 · IV. (1879) · page 191

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
IV. (1879)
Date
1879-01-01
Page
– (sequence 191)
Language
German
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— 184 det, ist absolut nicht zu erkennen. Lezterer lässt durchaus nicht nach Hai den Unmündigen das Recht, in dem gemeinsamen Tischgebet als Person zu fungiren, absprechen, sondern theilt vielmehr — und dies in Ueher ein- Stimmung mit R. Tarn — mit, dass nach Hai die sämmtlichen talmudischen Einschränkungen durch die Norm ולית הלכתא ןד entfallen. Noch weniger kann darin etwas Auffallendes gefunden werden, dass nach R. Tarn hinsichtlich des für das gemeinsame Gebet zu bildenden Zehnercollegiums Chananel und Hai einer Meinung sind, was nach Nachmanis Darlegung nicht der Fall sein kann, da bei R. Tarn nur von einer Consequeriz der Chananel’sehen Auffassung die Rede ist. — Bei Besprechung der Hai’- sehen Citate in den Commentaren R. Chananels hätte auch der Zweifel der in Resp. Meir b. Baruch Ed. Cremona 91 (vgl. Maimoniot מכירח H* 1B) erhoben wird, eine besondere Besprechung verdient. Isak b. Samuel führt nämlich aus dem Comm. Chananels zu Bab. mezia 66 eine Stelle an, in welcher eine Erläuterung, die ״unser Lehrer, der Gaön“ zu dem dort behandelten Thema geliefert, mitgetheilt wird. Da unter dieser Bezeichnung gewöhnlich Hai zu verstehen ist, das Mitgetheilte aber zu einer anderweitig bekannten Ansicht desselben nicht stimmt, so bleibt dieser Punkt für j. b. s. zweifelhaft ותמיהני מאן הוא רבינו הגאון דקאם׳ רבינו חננאל שהרי גלוי לנו שלמר לפני ר' האיי לפי שמצינו במקום אחד בפירושיו ״אם לא מפני הקבלה והאבות (מאבות •1) בית דיך*)• Man überzeugt sich aber bei näherer Einsicht bald, dass hier ebenfalls nur Hai gemeint ist. Chananel hat die Meinung Hai’s einem Responsum desselben (Resp. Gaonim Ed. Cassel No. 87) wörtlich entnommen (vgl. das. 29 a, Z. 4 und 3 v. u., wo בחל £ דכל zü lesen ist, ferner ib. b. Z. 18 v. 0. u. Z. 6—2 v. u., welche leztere Stelle nach dem Citate bei Chananel zu berichtigen ist, s. auch Ittur I, 13, c). Der Widerspruch, in den Hai zu sich selbst geraten soll, entschwindet, wenn man seine Aeusserungen über diesen Gegenstand vergleicht. Von der in Nedarim 28 b aufgestellten Norm (והלכהא אסמכתא וב) bemerkt er in seinem Werke über Kaufrecht (No. 17 Ed. Wien 40 a), dass ihr keine Beachtung zu schenken sei ומה שאתה מוצא בגמרא והלכתא יב' תדע דלדעת ר' יוסי היא ואין לחוש לה ואין סומכץ עליה)• Noch lange vor Abfassung dieses Werkes hatte er in Gemeinschaft mit seinem Vater Scherira in einem an Jakob b. Nissim gerichteten Resp. erklärt, dass die talmudisehe Bestimmung nur in gewissen Fällen Geltung habe (1אית תשובה סן מרנא ג׳ הגרול נוחו ערן ומפרש בה ראסמבתא לא קניא קנו בה מעכשיו)> in welchem Sinne er sich auch in genantem Werke entscheidet. Später verlangte Nissim b. Jakob hierüber von ihm eine nähere Erklärung und diese ist es, die in dem bereits angeführten Responsum gegeben wird. Ueber *) Die Rappaport’sche Emendation (Chan. Note 6) verfehlt den riehtigen Sinn dieser Worte. Js. b. S. folgerte nämlich aus dem Zeugnisse Chananel’s, dass er von dem Gerichtsvorsteher (Hai) eine Tradition habe, dass dieser sein Lehrer gewesen sein müsse.

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